Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

151 — und in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse sind voll­streckbare öffentliche Urkunden. Der vor dem Patentamte abgelegte Eid, ebenso die daselbst abgegebenen Aussagen der Zeugen und Sach­verständigen besitzen die gleiche Rechtswirkung, wie wenn dieselben vor einem königlichen Gerichte abgelegt worden wären. §. 32. Der Inhalt der Beschreibung ist in der Hinsicht streng zu prüfen, ob dieselbe so klar ist, dass ein Sachverständiger auf Grund derselben die Erfindung für sich verwerthen könne, ohne weitere geistige Thätigkeit von seiner Seite. § 33. Ein Mitglied der Anmelde-Abtheilung des Patentamtes prüft die Anmeldung und lässt den Anmel­der, insoferne die in den §§ 30—32 erwähnten Erfor­dernisse fehlen sollten, zu den nothwendigen Ergänzun­gen anweisen. Äussert sich der Anmelder auf diese Weisungen innerhalb der gewährten oder über Ansuchen des Anmelders verlängerten Frist nicht, so ist seine Anmel­dung als zurückgezogen anzusehen. Wenn er jedoch den beanständeten Mangel behebt, oder wenn er an seiner Anmeldung festhält, dann beschliesst die Anmelde-Ab­theilung über die Anmeldung in einer Sitzung. Findet die Anmelde-Abtheilung die Mängel als nicht behoben, oder wenn die Erfindung im Sinne der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes nicht patentirbar ist, so weist sie die Anmeldung zurück. Die Neuheit der Erfindung wird von amtswegen zum Gegenstände einer Prüfung und Entscheidung nicht gemacht. Gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist innerhalb fünfzehn Tagen von der Zustellung des ab- weislichen Bescheides der Rekurs an die richtliche Abtheilung zulässig. §. 33. Nachdem das Gesetz das Aufgebotsverfahren angenom­men hat, kaun der Mangel an Neuheit amtlich nicht zum Gegenstand einer Prüfung gemacht und kann die Anmeldung in diesem Stadium der Angelegenheit nicht abgewiesen werden. § 34. Wenn die Anmelde-Abtheilung, oder im Falle eines Rekurses die richterliche Abtheilung die Anmeldung in Ordnung und die Ertheilung des Patentes statthaft findet, ordnet sie die Verlautbarung der Anmel­dung und die Einleitung des Aufgebot-Verfahrens an.

Next

/
Oldalképek
Tartalom