Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
— 143 — obwalten, kann die Nichtigerklärung theilweise im Wege des Beschränkung des Patentes erfolgen. §. 21. Der Gegenstand einer Erfindung ist nicht patentfähig, wenn derselbe nicht neu, zur gewerblichen Verwerthung nicht brauchbar, oder endlich, wenn derselbe von der Patentierung durch das Gesetz ausgeschlossen ist. Ein Patent kann ohne Rücksicht darauf, ob nach dessen Anf- gebot eine Einwendung erhoben wurde, oder die Einwendung keine Beachtung gefunden, zu jeder Zeit angegriffen werden. Jede Löschung hat eine rückwirkende Kraft, und das gelöschte Patent ist so zu betrachten, als ob dasselbe gar nie ertheilt worden wäre. In einem Verletzungsprozess kann das in Verletzungsklagen competente Gericht in Frage der Wichtigkeit eines Patentes nicht urtheilen ; im Falle einer solchen Einwendung kann höchstens die Verhandlung eingestellt werden. In den in P. 1. und 4. angeführten Fällen, ist jedermann, in den Fällen 2. und 3. nur die in ihren Interressen verletzte Partei berechtigt, eine Nichtigkeitsklage einzureichen (Siehe Alinea 3. §. 38.) Die bisherigen Gesetze machten von dem Punkt 2. keine Erwäliuung, hingegen führen sie als Nichtigkeitsgrund auch den Fall an, wenn bei den im Auslande eingeführten Patenten das Auslandspatent fällig geworden, oder gelöscht wurde. § 22. Sobald das Patent zufolge Erlöschung, Entziehung oder Nichtigerklärung seine Giltigkeit verloren hat, wird die Erfindung Gemeingut, und kann im Rahmen der bestehenden Gesetze und Vorschriften von Jedermann frei benützt werden, vorausgesetzt, dass ein anderes auf dieselbe Erfindung ertheiltes Patent dieser Benützung, nicht im Wege steht. Ein Patent, welches seine Giltigkeit einmal verloren hat, kann nicht mehr in Kraft treten. Umstand, dass im Jahre 1867 nur 731, im Jahre 1880 schon 2529 und im Jahre 1893 schon 4985 Erfindungen patentirt wurden. Unter solchen Umständen hatten die mit den anderen Königreichen und Ländern Sr. Majestät gepflogenen Verhandlungen zu dem Resultate geführt, dass mit dem Ges.-Art XLI. vom Jahre 1894 der Artikel XVI. des bestehenden Zoll- und Handelsbündnisses in gegenseitiger Vereinbarung derart modificiert wurde, dass beide Staaten der Monarchie hinsichtlich der Patentgesetzgebung eine vollständige Unabhängigkeit gewannen, zu Folge dessen die Erfindungspatente nicht mehr mit ge-