Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 139 — Wenn der Verzicht sich nur auf einzelne Theile der unter Patentschutz stehenden Erfindung’ bezieht, bleibt das Patent für die übrigen Theile auch weiterhin aufrecht. Das Patent erlischt an dem, dem Tage des Ab­laufes folgenden Tage, im Falle einer Verabsäumung der Taxzahlung an dem. dem Versäumnisse (§ 45) fol­genden Tage, im Falle des Verzichtes an dem auf die Anzeige des Verzichtes folgenden Tage. §. 19. Die Absag-uug kann nur der nachgewiesene rechtmässige Eigenthümer in seinem eigenen Namen, oder durch seinen Vertreter, jedoch immer nur schriftlich anmelden. Bei Patenten, die mehrere Eigenthümer besitzen, ist die Absageerklärung sämmtlicher Mitinha­ber nothwendig. Die Einwilligung von anderen Interessenten, nament­lich der zur Benützung Berechtigten ist unnöthig. Die Nichtentrichtung der fälligen Tagen zur gehörigen Zeit ist als stillschweigende Absage zu betrachten und mit der positiven Absage gleichwerthig. Die Zurücknahme der in Folge eines Versäumnisses eingeh-e- teneu Löschung im Gnadenwege, wie dies im Falle des Versäumnisses der Tagzahlungen laut den bisherigen Regeln möglich war, kennt das Gesetz nicht ; die aus Schuld des Patentamtes entstehende Lö­schung kann der betreffende Patenteigenthümer durch seine Be­schwerde rectificieren. § 20. Das Patent kann ganz oder theilweise ent­zogen werden ; 1. Wenn der Eigenthümer des Pateutes verabsäumt hat, seine Erfindung in dem Gebiete der Länder der un­garischen Krone dem Wesen nach und in gehörigem Umfange in Ausübung zu nehmen oder diese Ausübung ungerechtfertiger Weise unterbrochen, oder wenigstens den heimischen und eigenen Verhältnissen entsprechend Das gemeinsame Verfahren wurde derart geregelt, dass das Ministerium, bei welchem ein Patent-Gesuch eingereicht wurde, dasselbe ordnungsgemäss zu prüfen habe, und falls es das Patent zu ertheilen gewillt ist, so wird dasselbe im Amtswege dem Ministerium des anderen Staates Übermacht. Die Patenturkunde fertigte jedes Ministerium sepa­rat aus. aber die beiden Urkunden hatten das gleiche Datum, und wurden beide zugleich dem Gesuchsteller herausgegeben, und zwar durch dasjenige Ministerium bei welchem der Gesuchsteller sein Gesuch eingereicht hatte. 1*4*■ i . ....

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