Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
— 133 — von der Übertragung ist die Ausiibungs- und Gebrauchs- Concession (Licenz) zu unterscheiden, diese kann mannigfach sein, und sich auf alle Rechte, oder auf das eine oder andere, welche im §. 8. detailliert sind, erstrecken, im Sonstigen kann auch hinsichlich der Zeit und des Territoriums eine Beschränkung eintreten. Der Patentinhaber kann auch mehreren eine Gebrauchscon- ces8ion ertheilen und insoferne die Rechte collidieren, können sie Schadenersatz von dem Patentinhaber, oder dessen Rechtsnachfolger beanspruchen ; wegen Patentverletzung kann nur der ledierende, nicht aber der zu Benützung Berechtigte eine Klage einleiten, ausgenommen, wenn er von Seite des Patentinhabers hiezu besonders bevollmächtigt ist. Die juridische Natur der Licenz lässt jene Ver- füguug des Gesetzes für motiviert erscheinen, dass der zur Ausübung oder Benützung Berechtigte sein diesbezügliches Recht unter Lebende nur dann auf einen anderen übertragen kann, wenn dies der Patentinhaber ausdrücklich gestattet hat. § 11. Wenn das Patent mehreren Personen ertheilt oder auf mehrere Personen übertragen worden ist, sind dieselben, insoferne nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, als Miteigenthümer zu gleichen Theilen zu betrachten. Jeder Miteigenthümer kann frei über seinen Antheil verfügen, und das Patent im Sinne des § 8 benützen. Einer dritten Person kann das Ausü bungs- und Benützungsrecht nur im gemeinsamen Einverständnisse der Miteigenthümer eingeräumt werden. §. 11. Die Einheit des Patentes erfordert es, dass einer der Eigenthümer-Compagnons ohne den anderen kein Ausübungs- und Benützungsrecht ertheilen kann ; es könnte eine endlose Verwicklung entstehen, wenn der Eine gegen eine solche Benützung Protest erheben, oder wegen Patentverletzung eine Klage einleiten und der Andere hiezu seine Zustimmung verweigern würde. Wenn also die Eigenthümer-Compagnons nicht Übereinkommen können, so werden die auf des gemeinsame Eigenthum bezüglichen Principe des Civilkaiserliche Privilegien zum Schutze von Erfindungen ertheilt, das Erste im Jahre 1709 ; solche Privilegien verloren jedoch meist nach dem Tode des Herrschers ihre Giltigkeit. Auf Befehl des Kaisers Franz I. ist am 1. Jänner 1810 das erste österreichische Patentgesetz erschienen, welches auf dem Vorprüfungsverfahren beruhte, und auch den Passus enthält, auf solche Erfindungen, deren Nützlichkeit es als wünschenswerth erscheinen lässt, und von denen das allgemeine Interesse es erfordert, dass dieselben zum Gemeingut werden, keine Patente ertheilt werden sollen.