Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 134 — Privatrechtes angewendet und in solchen Streitfällen urtheilt der Richter. § 12. Das Patent ist demjenigen gegenüber unwirk­sam. der die Erfindung, auf welche einem Anderen ein Patent verliehen worden ist, schon früher, bevor noch dieser Letztere seine Erfindung angemeldet hatte, in dem Gebiete der Länder der ungarischen Krone ohne Patent­schutz benützt, oder eine zur Benützung nothwendige Veranstaltung getroffen hat. Ein solch’ älterer Berechtigter ist wohl befugt, die Erfindung zu Zwecken seines eigenen Geschäftes in eigenen oder fremden Werkstätten zu benützen, doch kann er diese Befugniss nur zusammen mit seinem eige­nen Geschäfte übertragen. §. 12. Das im vorliegenden § ausgesprochene Princip, wel­ches auch im deutschen Gesetz Ausdruck findet, will zunächst die geheime Ausübung gegenüber dem Patentinhaber schützen. Es ist nämlich ein häufiger FaU, dass Fabriken einzelne Erfinduugen nicht patentieren lassen, aber dieselben im Geheimen trotzdem in Ausübung nehmen ; es kann leicht geschehen, dass die Angestelltenein solches Fabriksgeheimniss patentieren lassen ; auf solche und ähnliche Fälle bezieht sich diese Verfügung. Sin solcher älter Berechtigter wird nicht als Patentinhaber betrachtet, kann keine Licenzen ertheilen, kann seine Befugnisse nur in seiner eigenen oder in der Werkstätte eines anderen für seine eigenen Zwecke jedoch in grösserem Mass- stabe wie bisher ausüben; diese Befugnisse übergehen auch auf die Erben, können eventuell auch auf andere übertragen werden, jedoch immer nur mit dem betreffenden Geschäfte zusammen. § 13. Die Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf die Construction solcher Ttransportmittel, welche nur durchfuhrsweise in das Gebiet der Länder der unga­rischen Krone gelangen und auch auf solche Gegenstände nicht, welche aus dem Ausland behufs Durchfuhr oder Als die lombardisch-venetianischen Länder an- Österreich kamen, (wo das französische System einge­führt war) stellte sich die Nothwendigkeit heraus, in der ganzen Monarchie gleiche Principien festzusetzen ; die diesbezügliche Verordnung vom 8. Dezember 1820, sowie auch die späteren neuen Gesetze vom 31. März endlich vom 15. August 1852 beruhten auf dem reinen Anmel­dungsverfahren. Was schliesslich unser Vaterland betrifft, so wurde vom ungarischen Hofkanzleramt die österreichische Pa­tentverordnung der königl. ung. Statthalterei ausgefolgt, welche ihrerseits diese Verordnungen am 21. August

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