Szalai Emil: Előadóművész, gramofonlemez, rádió. Szerzőijogi tanulmány (Budapest, 1935)

VII.

114 von ausübenden Künstlern, ihrer Kunstauffassung und Aus­drucksweise, die Entwicklung der ausführenden Künste in unerträglichem Masse hemmen. Dagegen kann und soll den ausübenden Künstlern ein besonderer Schutz dagegen ge­währt werden, dass ihre Leistungen ohne ihre Zustimmung in Schallplatten, Filmstreifen, oder ähnlichen Bild- oder Schallvorrichtungen festgehalten und dass solche rechtswid­rig hergestellten Vorrichtungen vervielfältigt, verbreitet oder zur Wiedergabe des Vortrags oder der Aufführung benutzt werden. Sie sollen ferner dagegen geschützt sein, dass ihre Leistungen durch den Rundfunk verbreitet oder durch Laut­sprecher öffentlich wiedergegeben werden. Endlich muss es dem ausübenden Künstler auch Vorbehalten bleiben, Bild­oder Schallvorrichtungen, auf die seine Leistung mit seiner Einwilligung übertragen worden ist, zu verbreiten, sowie einer öffentlichen Wiedergabe des Vortrags oder der Auffüh­rung entgegenzutreten, die mit unbefugt hergestellten oder verbreiteten Vervielfältigungen geschieht. Das Verbreitungs­recht des ausübenden Künstlers erlischt also hinsichtlich je­der rechtmässig hergestellten Vervielfältigung, sobald sie mit seiner Zustimmung im Wege der Übereignung in Verkehr gesetzt worden ist. Dem ausübenden Künstler auch ein Aufführungsrecht im Sinne einzuräumen, dass die mit seiner Einwilligung her­gestellten und verbreiteten Vorrichtungen nur mit seinem Einverständnis zur öffentlichen Wiedergabe verwendet wer­den dürfen, erachtet der Entwurf in Übereinstimmung mit der gesamten ausländischen Gesetzgebung nicht für gerecht­fertigt. Auch das geltende Recht gewährt dem ausübenden Künstler kein ausschliessliches Aufführungsrecht, obwohl es ihm ein Urheberrecht an der als Bearbeitung geltenden Über­tragung einräumt (§ 2 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 22a LUG.). Wenn somit dem ausübenden Künstler ein ausschliessliches Recht, Bild- oder Schallverrichtungen zur öffentlichen Wie­dergabe zu verwenden, nicht zusteht, so liegt darin ohne wei­teres, dass er auch kein ausschliessliches Recht hat, die Vorrichtungen zum Senden durch Rundfunk oder zur Wie­dergabe solcher Sendungen durch Lautsprecher zu benützen.

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