Szalai Emil: Előadóművész, gramofonlemez, rádió. Szerzőijogi tanulmány (Budapest, 1935)
VII.
Im § 57 Abs, 4 Satz 2 wird jedoch anerkannt, dass der ausübende Künstler es verbieten kann, dass eine unbefugt her- gestellte oder verbreitete Vervielfältigung einer Vorrichtung, auf die sein Vortrag oder seine Aufführung mit seiner Einwilligung Übetragen worden ist, zur öffentlichen Wiedergabe benützt wird. Diese Regelung entspricht dem in § 57 Abs. 3 ausgesprochenen Verbot, bei einer ohne den Willen des ausübenden Kiistlers erfolgten Fixierung des Vortrags oder der Aufführung die Vorrichtung zur Wiedergabe zu benutzen. Während es sich aber im Fall des § 57 Abs. 3 im wesentlichen um eine Verletzung der persönlichen Interessen des ausübenden Künstlers handelt (unbefugte Festlegung seiner persönlichen Leistung) und es deshalb geboten erschien, jede Wiedergabe, auch die nicht öffentliche, mit dem Verbot zu erfassen, genügt es bei rechtmässiger Übertragung des Vortrags oder der Aufführung auf Bild- oder Schallvorrichtungen, die Wiedex-gabe mittels unbefugt hergestellter oder verbreiteter Verviel fältigungen nur dann zu verbieten, wenn sie öffentlich geschieht, da hier nur Vermögensrecht liehe Interessen in Frage stehen, diese aber durch die nicht öffentliche Wiedergabe nicht betroffen werden. Megállapíthatjuk, hogy a német és osztrák reformtervezetben az fejeződik ki, amit a magyar szerzőijog álláspontja gyanánt legjobb meggyőződésünk teljes erejével képviselhettünk.