Szalai Emil: Előadóművész, gramofonlemez, rádió. Szerzőijogi tanulmány (Budapest, 1935)

VII.

Im § 57 Abs, 4 Satz 2 wird jedoch anerkannt, dass der ausü­bende Künstler es verbieten kann, dass eine unbefugt her- gestellte oder verbreitete Vervielfältigung einer Vorrichtung, auf die sein Vortrag oder seine Aufführung mit seiner Ein­willigung Übetragen worden ist, zur öffentlichen Wiedergabe benützt wird. Diese Regelung entspricht dem in § 57 Abs. 3 ausgesprochenen Verbot, bei einer ohne den Willen des aus­übenden Kiistlers erfolgten Fixierung des Vortrags oder der Aufführung die Vorrichtung zur Wiedergabe zu benutzen. Während es sich aber im Fall des § 57 Abs. 3 im we­sentlichen um eine Verletzung der persönlichen Interessen des ausübenden Künstlers handelt (unbefugte Festlegung seiner persönlichen Leistung) und es deshalb geboten er­schien, jede Wiedergabe, auch die nicht öffentliche, mit dem Verbot zu erfassen, genügt es bei rechtmässiger Übertragung des Vortrags oder der Aufführung auf Bild- oder Schall­vorrichtungen, die Wiedex-gabe mittels unbefugt hergestellter oder verbreiteter Verviel fältigungen nur dann zu verbieten, wenn sie öffentlich geschieht, da hier nur Vermögensrecht liehe Interessen in Frage stehen, diese aber durch die nicht öffentliche Wiedergabe nicht betroffen werden. Megállapíthatjuk, hogy a német és osztrák reformterve­zetben az fejeződik ki, amit a magyar szerzőijog álláspontja gyanánt legjobb meggyőződésünk teljes erejével képviselhet­tünk.

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