Szalai Emil: Előadóművész, gramofonlemez, rádió. Szerzőijogi tanulmány (Budapest, 1935)

VII.

113 (4) In den Fällen der Abs. 1, 2 finden die Vorschriften des § 57 Abs. 7 entsprechend Anwendung; die Vorschriften des § 57 Abs. 8 gelten dem Sinne nach sowohl für die Mitglieder eines Chors oder Orchesters als auch für die Perso­nen, die an Vorträgen oder Aufführungen im Betriebe eines Theateruntemehmens mitwirken. A tervezet a következőkép indokolja e rendelkezéseket: 1. Schutz des ausübenden Küntlers. Schutz bei Bild* und Schallvorrichtungen (§ 57), beim Rundfunk (§' 58). Auf der Revisionskonferenz in Rom ist in einer Ent- schliessung aller Verbandsstaaten der Wunsch ausgesprochen worden, dass die beteiligten Regierungen die Möglichkeit des Schutzes der ausübenden Künstler ins Auge fassen möch­ten. Das geltende Urheberrechtsgesetz trifft Bestimmungen zum Schutz der ausübenden Künstler im § 2 Abs 2, § 12 Abs. 2 Nr 5 LUG. Danach wird die Übertragung eines Wer­kes jder Literatur oder Tonkunst auf Vorrichtungen zur me­chanischen Wiedergabe für das Gehör als Bearbeitung ange­sehen, wenn sie durch persönlichen Vortrag bewirkt wird; als Bearbeiter gilt der Vortragende. Ihm steht als Bearbeiter das — von der Einwilligung des Urhebers des vorgetragenen Werkes abhängige — ausschliessliche Recht zu, die Vorrich­tungen zur mechanischen Wiedergabe zu vervielfältigen und gewerbsmässig zu verbreiten, nicht aber auch das ausschliess­liche Recht, sie zu öffentlichen Aufführungen zu benützen; denn nach § 22a LUG. ist es jedermann gestattet, ein Werk mit Hilfe rechtmässig hergestellter Vorrichtungen zur me­chanischen Wiedergabe öffentlich aufzuführen. Der Entwurf will all diese Vorschriften beseitigen, weil die Auffassung, dass die Übertragung eines Werks auf eine Schallvorrichtung eine Bearbeitung darstelle, den Grundsät­zen des Urheberrechts widerspricht. Ein urheberrechtlicher Schutz kann den ausübenden Künstlern nicht gewährt wer­den. Gegenstand des Urheberrechts kann nur ein Werk, nicht aber der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes sein. Auch würde die mit der Einbeziehung in den urheberrecht­lichen Schutz verbundene Monopolisierung der Leistungen

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