Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
IV. Muster (Inbesondere: Muster von Ausländern S. 68.)
70 und Budapest hinterlegen (Art. VI, Abs. 5 u. 6): in diesem Falle werden hinsichtlich dieses Musters die Behörden jenes Staatsgebietes ausschließlich zuständig, in welchem das Muster zuerst hinterlegt wurde. 4. Diese erste Hinterlegung ist zugleich für die Priorität des Musterrechtes, die nachfolgende bei der anderen Kammer aber, da erst durch diese sich der Rechtserwerb vollendet, für die Dauer des Musterrechtes maßgebend (Art. VI Abs. 6). Irgendwelche Zeitbestimmungen hinsichtlich der Vornahme der zweiten Hinterlegung nach der erfolgten ersten fehlen gänzlich, ebenso Vorschriften über die Erbringung des Nachweises desselben. Nur wenn es sich um die Erlangung der Priorität der Anmeldung in einem Auslandsstaate auf Grund von Staatsverträgen handelt, ist eine Grenze gezogen, da oder ihre Niederlassung besitzen. Hieraus ergibt sich ferner, daß Art.VI Abs. 5 einer Berichtigung bedarf. Denn wenn er bestimmt, daß hinsichtlich des Musters „eines Ausländers oder einer Person . . ., welche im Inlande weder ihren Wohnsitz noch eine Niederlassung besitzt“, die Behörden jedes Staatsgebietes zuständig sind, in welchem das Muster zuerst angemeldet wurde, so trifft dies nach zwei Richtungen nicht zu: es gilt nämlich vom Ausländer nur, wenn er im Inlande weder seinen Wohnsitz noch eine Niederlassung hat, für andere Personen aber als für Ausländer überhaupt .nicht, da für Inländer in jedem Falle Art. VI Abs. 3 gilt. In Art. VI Abs. 5 muß es daher unter Hinweglassung der Worte „oder einer Person“ richtig heißen: „. . . eines Ausländers betreffen, welcher im Inlande weder seinen Wohnsitz noch eine Niederlassung besitzt . . .“