Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

IV. Muster (Inbesondere: Muster von Ausländern S. 68.)

71 innerhalb der zur Erwerbung der Priorität ein- zuhaltenden Frist die Anmeldung bei beiden Kammern bewirkt sein muß. Sonst aber ist dem Hinterleger völlige Freiheit gelassen, und dies ist um so bedenklicher, weil hier — im Gegensätze zum Markenrecht — der Hinterleger, dem ja durch die Hinterlegung bei der ersten Kammer die Priorität und damit der Schutz vor eintretenden neuheitsschädlichen Tatsachen oder konkurrierenden Anmeldungen gesichert ist, ein Interesse daran haben kann, den Endpunkt des Schutzes möglichst weit hinaus zu schieben, zumal er es in seiner Hand hat, den Schutz in jedem Zeitpunkt, in welchem ihm dies erforderlich erscheint, beginnen zu lassen. Zweifellos könnte die Registrierung in dem einen Staatsgebiete auch ohne besondere Anord­nung für wirkungslos erklärt werden, wenn die Registrierung im anderen Staatsgebiete nicht in angemessener Frist nachfolgt. Daß es an Maßnahmen gänzlich fehlt, um die erfolgte Registrierung im anderen Staatsgebiete zu über­wachen, würde allerdings die Durchführung wesentlich erschweren. Buchdruckerei der Manzschen k. u. k. Hof-Verlags- und Universitäts-Buchhandlung in Wien.

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