Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
IV. Muster (Inbesondere: Muster von Ausländern S. 68.)
69 ob es sich um Personen handelt, welche in einem der beiden Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung haben, oder um Personen, bei welchen keine dieser Vorausetzungen zutrifft. Im ersteren Falle hat die Hinterlegung in demjenigen Staatsgebiete zu erfolgen, hinsichtlich dessen eine dieser Voraussetzungen gegeben ist (Art. VI Abs. 3); ist sie für beide Staatsgebiete gegeben (z. B. jemand hat in Ungarn seine Niederlassung und in Österreich seinen Wohnsitz), so steht ihm offenbar die Wahl zwischen den beiden Staaten frei. Gemäß § 5 Musterschutzgesetz hat die Hinterlegung bei jener Kammer zu erfolgen, in deren Bezirk der Schutzwerber wohnt oder seine Niederlassung hat; dem Inländer, welcher in keinem der beiden Staatsgebiete Wohnsitz oder Niederlassung besitzt, steht, wie bei dem Mangel einer anderweitigen Normierung anzunehmen ist, die Wahl zwischen den Kammern jenes Staates frei, welchem er angehört; allerdings schränkt die tatsächlich eintretende Bevorzugung der Kammern von Wien, bezw. Budapest die praktische Bedeutung dieser Frage wesentlich ein. Jene Personen aber, welche weder Angehörige eines der beiden Staaten sind, noch daselbst ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung haben98), müssen das Muster in Wien w) Art. VI Abs. 6 bestimmt, daß „Ausländer“ das Muster bei den Kammern in Wien und Budapest hinterlegen müssen; aus Art. VI Abs. 3 ergibt sich, daß dies nur hinsichtlich jener Ausländer gilt, welche in keinem der beiden Staatsgebiete ihren Wohnsitz