Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
IV. Muster (Inbesondere: Muster von Ausländern S. 68.)
68 und durchaus einheitliches Recht zur Entstehung gelangt. Mit Recht ist daher im Art. VI die Bestimmung weggeblieben, die Art. V enthält, daß die Einfuhr einer Ware aus einem Staatsgebiete in das andere nachteilige Folgen für das daselbst bestehende Musterrecht nicht nach sich zieht. Einer solchen Bestimmung bedarf es eben für das Musterrecht nicht, hier ergibt sie sich aus der Sache selbst. 2. An dieser Einheitlichkeit des Musterrechtes kann die Notwendigkeit nicht irre machen, daß Ausländer, die im Inlande weder Wohnsitz noch Niederlassung besitzen, ein Musterrecht nur erwerben, wenn sie das Muster bei den Handelskammern in Wien und in Budapest hinterlegt haben.91) Denn ebenso wie dies hinsichtlich der Marken der Fall ist, wird auch das Musterrecht erst durch beide Registrierungen erworben, während die Registrierung bei einer Kammer rechtlich völlig wirkungslos ist, wenn nicht die Registrierung bei der anderen Kammer nachfolgt, und auch unter dieser Voraussetzung nur für die Priorität des Musterrechtes entscheidet (Art. VI Abs, 6). . 3. Auch die Verwaltung des Musterrechtes erfolgt nicht gemeinsam, sondern ausnahmslos nur durch die Behörden des einen der beiden Staatsgebiete. Und zwar ist zu unterscheiden, 91) S. die Übereinkommen mit dem Deutschen Reiche (Art. 9), mit Serbien (Art. XIV P. 7) und Spanien (Art. VIII), mit Italien vom 6. Dezember 1891, R. G. Bl. Xr. 17 ex 1892 (Art. 16) usw.