Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

III. Marken (Inbesondere: Marken ausländischer Unternehmungen S. 60; Namen, Firmen usw. S. 65.)

61 Unternehmungen86) zur Erwerbung des Marken­rechtes die Hinterlegung der Marke sowohl bei der Handels- und Gewerbekammer in Wien als auch bei der in Budapest vorschreiben, eine Vor­schrift, welche die Parität beider Reichshälften zum Ausdruck bringen soll und welche auch (vgl. Art. VI Abs. 5 a. E.) gegenüber den An­gehörigen jener Staaten gilt, mit welchen dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Denn für eine ausländische Unternehmung kann ein Markenschutz im Inland nur durch Hinterlegung bei beiden Kammern erworben werden, die Hinterlegung nur bei einer von ihnen ohne nachfolgende Hinterlegung bei der anderen ist rechtlich wirkungslos; der Hinter­legungsakt wird erst durch diese nachfolgende Hinterlegung vollendet und wirksam. Ebenso­wenig könnte das Markenrecht für eines der beiden Staatsgebiete allein erlöschen. Zur Fäl­lung des Löschungserkenntnisses ist zwar nach Art. VI Abs. 5 nur das eine der beiden Handels­ministerien zuständig, u. zw. das jenes Staats­gebietes, in welchem die Registrierung zuerst angesucht wurde. Aber dieses Ministerium be­schließt die Löschung der Marke schlechthin, und dieses Löschungserkenntnis muß ohne Zu­R. G. Bl. Nr. 136 (Art. II), mit Großbritannien vom 5. Dezember 1876, R. G. Bl. Nr. 144 (Art. VI) usw. s#) S. oben N. 83.

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