Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
III. Marken (Inbesondere: Marken ausländischer Unternehmungen S. 60; Namen, Firmen usw. S. 65.)
61 Unternehmungen86) zur Erwerbung des Markenrechtes die Hinterlegung der Marke sowohl bei der Handels- und Gewerbekammer in Wien als auch bei der in Budapest vorschreiben, eine Vorschrift, welche die Parität beider Reichshälften zum Ausdruck bringen soll und welche auch (vgl. Art. VI Abs. 5 a. E.) gegenüber den Angehörigen jener Staaten gilt, mit welchen dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Denn für eine ausländische Unternehmung kann ein Markenschutz im Inland nur durch Hinterlegung bei beiden Kammern erworben werden, die Hinterlegung nur bei einer von ihnen ohne nachfolgende Hinterlegung bei der anderen ist rechtlich wirkungslos; der Hinterlegungsakt wird erst durch diese nachfolgende Hinterlegung vollendet und wirksam. Ebensowenig könnte das Markenrecht für eines der beiden Staatsgebiete allein erlöschen. Zur Fällung des Löschungserkenntnisses ist zwar nach Art. VI Abs. 5 nur das eine der beiden Handelsministerien zuständig, u. zw. das jenes Staatsgebietes, in welchem die Registrierung zuerst angesucht wurde. Aber dieses Ministerium beschließt die Löschung der Marke schlechthin, und dieses Löschungserkenntnis muß ohne ZuR. G. Bl. Nr. 136 (Art. II), mit Großbritannien vom 5. Dezember 1876, R. G. Bl. Nr. 144 (Art. VI) usw. s#) S. oben N. 83.