Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
III. Marken (Inbesondere: Marken ausländischer Unternehmungen S. 60; Namen, Firmen usw. S. 65.)
lässig'keit irgend einer Prüfung auch in dem anderen Staatsgebiete vollzogen werden.87) 4. Aus dem Satze, daß eine ausländische Marke nur durch Registrierung bei beiden Kammern im Inland Schutz erlangen kann, zieht Art. VI Abs. 6 mit Recht die Folgerung, daß die Dauer dieses inländischen Markenrechtes von dem Zeitpunkte der auf die Registrierung in dem einen Staatsgebiete nachfolgenden Registrierung in dem anderen Staatsgebiete zu berechnen ist. Dabei ist allerdings in Gemäßheit des § 19 M. Sch. Ges. nicht der Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Registrierung, sondern der der Hinterlegung entscheidend. Da aber schon die Anmeldung bei der ersten Kammer den Beginn des Hinterlegungsaktes darstellt, so ist schon mit der ersten Anmeldung — unter der Voraussetzung, daß die Anmeldung bei der anderen Kammer nachfolgt — die Priorität (§ 19 M. Sch. Ges.) des Markenrechtes erworben. Da aber die Anmeldung erst „bewirkt“ ist, sobald sie auch bei der anderen Kammer vorgenommen wurde, so ergibt sich, daß in den Fällen, in welchen nach Maßgabe der Staatsverträge mit dem Deutschen Reiche, mit Serbien und mit Spanien die Erwerbung der Priorität der Markenanmeldung im Heimatsstaate für das inländische Markeurecht zulässig ist, sobald die An87) Vgl. das Erkenntnis des Verwaltnngsgerichts- hofes vom 16. Jänner 1902. Z. 485, Budwinski Nr. 769 (A) („Österr. Patentbl.“, 1902. S. 873).