Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
III. Marken (Inbesondere: Marken ausländischer Unternehmungen S. 60; Namen, Firmen usw. S. 65.)
60 gleichen oder verwechslungsfähigen Marke in den beteiligten ungarischen Verkehrskreisen als Kennzeichen der Ware seines Unternehmens gegolten hat. Es steht endlich mit diesem Satze im vollen Einklang, daß nach § 5 M.Sch.Nov. auch derjenige, welcher in den Ländern der ungarischen Krone seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat, von der Verpflichtung der Bestellung eines inländischen Vertreters nicht betroffen wird und daß auch die ausländischen Markeninhaber ihre Verpflichtung zur Bestellung eines inländischen Vertreters erfüllt haben, wenn der bestellte Vertreter in Ungarn seinen Wohnsitz hat, u. zw. selbst dann, wenn etwa die Marke zuerst bei der Handels- und Gewerbekammer in Wien hinterlegt wurde. Endlich gilt auch die zweijährige Sperrfrist des § 7 M. Sch. Nov. für jede in einem der beiden Staatsgebiete gelöschte Marke, so daß auch in Österreich innerhalb dieser Frist für die gleichen Waren keine Marke registriert werden kann, welche einer in Ungarn registriert gewesenen und dort gelöschten Marke gleich oder täuschungsfähig ähnlich ist. . 3. Auch der Inhaber eines ausländischen Unternehmens kann im Inlande nur ein einheitliches für beide Staatsgebiete gleichmäßig wirksames Markenrecht erwerben. Dies gilt, trotzdem zahlreiche von der Monarchie abgeschlossene Staatsverträge85) für den Inhaber ausländischer 85) Z. B. Vertrag mit dem Deutschen Reiche (Art. 9), mit Brasilien, vom 11. Dezember 1887.