Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
III. Marken (Inbesondere: Marken ausländischer Unternehmungen S. 60; Namen, Firmen usw. S. 65.)
59 ministerium ausschließlichS4) über alle die Marke betreffenden Fragen, und lediglich im Interesse der Evidenzhaltung sieht Abs. 7 des Art.VI die allmonatliche Verständigung des Ministeriums des anderen Staatsgebietes von allen zuständiger- maßen vorgenommenen Registrierungen und von den getroffenen Verfügungen und Entscheidungen vor. 2. Aus dem Satze, daß es nur einheitlich österreichisch-ungarische Markenrechte gibt, folgt von selbst, daß alle Markenrechte im Gebiete der gesamten Monarchie sich in ihrer Rangordnung nach dem Zeitpunkte der Anmeldung ordnen (§ 19 M. Sch. Ges.) und daß demnach bei kollidierenden Markenrechten lediglich der frühere Zeitpunkt der Anmeldung auch dann entscheidet, wenn die Anmeldungen nicht in demselben Staatsgebiete erfolgt sind. Es ergibt sich ferner, daß die Löschung einer bei einer Handelskammer der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder angemeldeten Marke auf Grund des § 4 M. Sch. Nov. vom 30. Juli 1895, R. G. Bl. Xr. 108, auch von demjenigen begehrt werden kann, welcher nach weist, daß das von ihm in seinem Unternehmen für die gleiche Warengattung geführte, nicht registrierte Warenzeichen bereits zur Zeit der Registrierung der angefochtenen, mit seinem Warenzeichen **) Gegen Entscheidungen des k. k. Handelsministeriums in3Iarkensachen ist daher die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.