Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
gibt auch keiu Verfahren zur Feststellung dieses Erlöschungsgrundes, ja nicht einmal eine Kompetenz! In deren Ermanglung wäre also wohl die Anmeldeabteilung in ihrer gewöhnlichen Zusammensetzung berufen, hier zu entscheiden: Und wie stellt sich die • Sachlage, wenn das ungarische Patent nichtig erklärt wurde? Soll nun auch das österreichische Patent nichtig erklärt werden? Aber dieser Nichtigkeitsgrund ist dem Patentgesetze unbekannt, obzwar es ihn doch aus dem Gesetze von 1893 hätte aufnehmen können und sollen. Munk79) nimmt an, daß im Falle der Nichtigerklärung des ungarischen Patentes eine besondere Anfechtung des österreichischen Patentes nicht erforderlich sei, vielmehr hier ein besonderer Fall der Erlöschung (§ 26 Pat. Ges.) vorzuliegen scheine. Aber die Erlöschung würde nur ex nunc wirken, während doch das nichtig erklärte ungarische Patent „so zu betrachten ist, als wäre es gar nicht erteilt worden“ (§ 21, Abs. 1 ung. Pat. Ges.), so daß also das österreichische Patent dennoch länger bestanden hätte als das ungarische, was gerade Munk für unzulässig erklärt.80) Es kommt hier ™) A. a. O. S. 79 f. so) Man kann aber auch nicht geltend machen, daß im Falle gänzlicher oder teilweiser Nichtigerklärung des ungar. Patentes, das entsprechende, mit der Priorität des ungar. Patentes erteilte österr. Patent, wenn es hievon nicht berührt wird, entgegen der Vorschrift des Art. V Abs. 4 einen ausgedehnteren Umfang hätte als jenes. Denn wie oben — 53 —