Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)

54: überhaupt in Betracht, daß auf den Fall der Nichtigerklärung des ungarischen Patentes die bekämpfte Auslegung gar nicht anwendbar ist; denn das nichtige Patent hatte ja überhaupt keine Dauer, und es kann daher auch von einer längeren Dauer eigentlich nicht gesprochen werden.* 81) Fassen wir das Gesagte zusammen: Nach der dem entscheidenden Worte im Patentgesetze zukommenden Bedeutung besagt die in Rede stehende Bestimmung nur, daß das unter Ge­währung der Priorität des ungarischen Patentes erteilte österreichische Patent nicht die normale (unter 4. a. E.) gezeigt wurde, ist die Gleichheit des Schutzumfanges nur eine formale Voraussetzung für die Gewährung der Priorität. Ist aber die Priorität, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren, gewährt worden, so kann eine nachträgliche Än­derung in diesen Voraussetzungen irgend welche Rechtsfolgen, die sich naturgemäß nur in der nachträg­lichen Entziehung dieser Priorität äußern könnten, nicht nach sich ziehen, da die Voraussetzungen für die Prioritätsbegünstigung ausnahmslos nach dem Zeitpunkt ihrer Gewährung zu beurteilen sind und spätere Ereignisse die Tatsache nicht beseitigen können, daß die Priorität, weil die gesetzlichen Vor­aussetzungen gegeben waren, rechtmäßig zuerkannt worden ist. 81) Vgl. die von Lyon-Caën et Renault, Précis de droit commercial, 2. Bd., No 3305, vertretene An­schauung zu Art. 29 des franz. Patentgesetzes, daß im Falle der Nichtigerklärung des ausländischen Patentes, da dieses dann so betrachtet wird, als habe es niemals existiert, das franz. Patent seine Unabhängigkeit gewinne.

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