Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)

dieser Begünstigung verknüpft sein sollen, gar nicht bewußt sein könnte, da gleiche Vorteile ihm in unseren übrigen Staatsverträgen ohne Nachteil gewährt werden; sie wäre überdies auch eine schwere Gefährdung rechtlicher und volkswirtschaftlicher Errungen­schaften, welche das Patentgesetz gebracht hat. Dazu kommen noch die besonderen Schwierig­keiten, welche die Durchführung der bekämpften Auffassung mit sich bringen müßte. Angenommen, das ungarische Patent wird wegen mangelnder Ausübung (§ 20, Z. 1 uug. Pat. Ges.) oder wegen Lizenzverweigerung (§ 20 Z. 2) entzogen, wie soll die Erlöschung des österreichischen Patentes, welches ordnungsmäßig ausgeübt wird, für den gleichen Zeitpunkt herbeigeführt werden, da bei uns die Rücknahme ausgeschlossen ist und über­dies weder diese noch die Nichtigerklärung die Er­löschung des österreichischen Patentes im gleichen Zeitpunkte mit dem ungarischen bewirken könnte ? Diese Frage ist auch dann eine offene, wenn die Jahresgebühr zwar für das österreichische, nicht aber auch für das ungarische Patent recht­zeitig eingezahlt, oder wenn nur auf das unga­rische Patent verzichtet wurde. Es läge hier ein besonderer Erlöschungsgrund vor, der dem Patentgesetze unbekannt ist, trotzdem er durch das Gesetz von 1893 eingeführt wäre, also zur Zeit der Abfassung und der parlamentarischen Behandlung des Patentgesetzes schon hätte gelten müssen und im Gesetze hätte Be­rücksichtigung finden können. Aber es

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