Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
51 den Berechtigten durch die Aberkennungsklage aufrecht erhalten werden könnte! Oder wenn Undeutlichkeiten in der Beschreibung des ungarischen Patentes dieses nichtig machen (§21 Z. 4 ung. Pat. Ges.), so müßte diese Nichtigkeit auch die des österreichischen Patentes nach sich ziehen, u. zw. selbst dann, wenn dessen Beschreibung jene Undeutlichkeiten gar nicht aufweist. Ja es würde der Verzicht auf das ungarische Patent auch das österreichische unrettbar auch dann zur Erlöschung bringen, wenn dieses einem anderen als dem Verzichtenden gehört. Im letzteren Falle, wenn nämlich die beiden Patente in verschiedenen Händen sich betinden, wäre die Lage jedes der beiden Patentinhaber überhaupt eine verzweifelte. Zwar wäre er trotz der ihm hieraus erwachsenden Last in der Lage, im Notfall durch Selbstzahlung dafür zu sorgen, daß nicht etwa die Zahlung der Jahresgebühren für das andere Patent unterbleibe. Aber dem Verzichte des anderen Patentinhabers gegenüber, sei dieser Verzicht auch ein bloßer Bosheitsakt, wäre er wehrlos. Wie sollte er ferner dafür sorgen können, daß auch das andere Patent zur Ausübung gelange, er, dem die Ausübung der Erfindung im anderen Staatsgebiete ja verboten ist, und den dennoch die Folgen der Nichtausübung am eigenen Patente treffen sollen! Für- wahr, die Prioritätsbegünstigung, die derlei Folgen nach sich ziehen könnte, wäre ein wahres Danaergeschenk für den ..Begünstigten", welcher sich überdies jener Gefahren, die mit 4*