Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
50 deutet, während dessen das Privilegium wirklich bestellt, bis es durch welches Ereignis immer sein Ende findet. Gerade diese Bedeutung des Wortes „Dauer“ aber, welche sowohl dem Patent- als dem Privilegiengesetze durchaus fremd ist, gerade diese Bedeutung soll dieses Wort im Gesetze von 1893 und im Art. V haben, trotzdem Art. VI derselben kais. Verordnung selbst das Wort in einem anderen Sinne gebraucht. Überall — im Patentgesetze wie im Privilegiengesetze — hat das Wort „Dauer“ die Bedeutung der zum voraus, u. zw. kalendermäßig bestimmten Geltungsdauer, im Patentgesetze und im Art. VI insbesondere nur die der zum voraus kalendermäßig bestimmten Höchstdauer und nur in diesem Sinne kann daher das Wort „Dauer“ im Art. V verstanden werden. Es kommen schließlich auch die Konsequenzen in Betracht, zu welchen die abgelehnte Anschauung nötigt und welche gegen wichtige Grundsätze des Gesetzes verstoßen : Angenommen, das ungarische Patent wurde zuriickgenommen, während das österreichische Patent zur ordnungsmäßigen Ausübung gelangte; die mangelnde Ausübung in Ungarn hätte also den Verlust auch des österreichischen Patentes zur Folge! Wird das ungarische Patent nichtig erklärt, weil es nicht dem wirklichen Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger erteilt wurde (§21 Z. 2 ung. Pat. Ges.), dann wäre auch das österreichische Patent nichtig, ohne daß es selbst für