Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
49 Mit voller Bestimmtheit ergibt sich aus diesen Gesetzesstellen, daß das Patentgesetz unter der Dauer eines Patentes die gesetzliche Höchstdauer versteht. Von besonderem Interesse ist es hiebei, daß die kais. Verordnung von 1899 selbst, allerdings im Art. VI Abs. 6 das Wort Dauer im gleichen Sinne gebraucht, indem sie bestimmt, daß die Dauer der Marken- und Musterrechte von dem Zeitpunkte der Registrierung bei der zweiten Kammer zu berechnen ist. Diese Bedeutung hatte das Wort Dauer schon im Privilegiengesetz, wie die Überschrift zum IV. Abschnitt (§§ 24 ff.) „Von . . . der Dauer ausschließender Privilegien“ und auch § 31 Z. 1 der Vollzugsvorschrift zum Priv. Ges. („Die Dauer des Privilegiums wird vom Tage der Ausstellung der Privilegiumsurkunde berechnet“) beweisen; allerdings ist in diesem Gesetze der Sprachgebrauch nicht durchwegs festgehalten. Aber auch in den abweichenden Stellen (§ 11: „Die Privilegiumstaxe wird nach der Dauer des Privilegiums bemessen“; §27: . . Privilegium auf kürzere als die höchste Dauer erteilt . . .“; §29 2b: „. . . die ursprüngliche oder nachträglich verlängerte Dauer des Privilegiums“; § 31 Vollzugs- Vorschrift: „Verlängerung der Dauer eines Privilegiums“) kann „Dauer“ nicht in einem Sinne verstanden werden, daß es den Zeitraum bedie kalendermäßig begrenzte, nach Jahren bestimmte künftige Bestanddauer des Patentes. Dr. Adler, Die Beziehungen usw. 4