Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)

38 Grunde immer, erlischt oder seine Wirkung einbüßt, ja daß es auch als nichtig angesehen werden muß, wenn dieses nichtig ist.5 * * 58) Für diese Anschauung könnte man geltend machen, daß in den Materialien zum Gesetze vom 27. De­zember 1893 wiederholt von der „Solidarität“ der beiden Patente59) und in der Begründung 5S) So Munk a. a. O-, S. 79 f.; wohl auch Suman a. a. 0., S. 1381; vgl. dagegen schon Adler in der ..Münchener Kritischen Vierteljahresschrift“, 1902. S. 393 f. 59) Die Motive führen zu P. 4 aus: „Die Auf­nahme des Grundsatzes der Solidarität mehrerer Pa­tente . . . empfiehlt sich in der Richtung, daß dort, wo einer Erfindung in dem einen Staatsgebiete nur auf Grund der in dem anderen Staatsgebiete erfolg­ten Anmeldung und von diesem Anmeldungszeitpunkt e an Schutz gewährt wird, verlangt werde, daß die Dauer und der Umfang des Schutzes in dem einen Staatsgebiete sich mit der Dauer und dem Umfang des Schutzes in dem Ursprungsstaate decke, da durch die gleiche Priorität . . . der Zusammenhang der beiden Patente ein inniger wird und das zweitan- gesuchte Patent sich auf das er stangesuchte stützt, daher kein breiteres Fundament. . . besitzen kann . ..“ Abgesehen davon, daß das österr. Patent keineswegs auf Grund der ungar. Anmeldung erteilt, noch auch in Österreich ein Schutz vom Zeitpunkte der ungar. Anmeldung gewährt wird, kommt in Betracht, daß nur die Dauerbeschränkung eine Wirkung jener Solidarität sein kann, die Umfangsbeschränkung aber, wie auch die letztzitierten Worte der Motive be­weisen, nur ihre Voraussetzung darstellt (vgl. oben bei Note 52). Doch heißt es auch im Berichte des Privi­legienausschusses : „Der vorgeschlagene Art. XVI normiert die Solidarität mehrerer Patente . . . insofern, daß sich die Dauer und der Umfang des Schutzes in beiden Staatsgebieten decken.“

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