Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)

39 zu einer Regierungsvorlage des Jahres 1903 60) noch nachdrücklicher von ihrer ..wechselseitigen Abhängigkeit"61) die Rede ist. Daß das Gesetz dies wirklich sollte zum Ausdruck bringen wollen, muß schon seine flüchtige Betrachtung unmöglich erscheinen lassen. Das Gesetz von 1893 war es, welches es ermöglichte, daß die bisher eine unlösliche rechtliche Einheit bildenden gemeinsamen Pri­vilegien nunmehr nur in einem der beiden Staats­gebiete erlöschen oder nichtig erklärt werden, in dem anderen aber gültig und wirksam bleiben, daß also der auf gemeinsamer Erteilung beruhende innige rechtliche Verband des öster­reichischen und des ungarischen Privilegiums6'2) gelöst werde. Und eben dieses Gesetz soll nun ein österreichisches und ein ungarisches Patent, welche selbständig entstanden sind, welche kein rechtliches Band verbindet, welche nichts miteinander gemeinsam haben als die Priorität, zu einer unlösbaren rechtlichen Verbindung zusammenschweißen wollen! Schon die Erwägung dieses Widerspruches allein müßte ö0) Motive zum Zoll- und Handelsbündnis mit Ungarn (Beilage 1621 zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses, XVH. Session 1903. auch im „Österr. Patentbl.“, 1903, S. 143 ff.). #1) rDie wechselseitige Abhängigkeit der unter dieser Begünstigung erlangten Patente bedingt aber gleichzeitig die Einschränkung des später angesuchten Patentes auf den Umfang und die Dauer des zu Grunde liegenden Heimatspatentes“; vgl. Note 59. aî) S. oben unter I.

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