Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
31 aber vor Ablauf der Beschwerdefrist keine Sicherheit darüber hat, ob der Erteilungsbeschluß rechtskräftig wird.47) Erwägungen gleicher Art führen zum gleichen Ergebnis, auch wenn der Patentanmeldung nur zum Teile willfahrt wurde und der Anmelder eine Beschwerde nicht eingebracht hat. Denn auch in diesem Falle hat er das Recht, in der Beschwerdefrist ein Rechtsmittel einzubringen, und eine Vermengung dieser mit der ihm zur Anmeldung im anderen Staate eingeräumten Frist darf wohl um so weniger erfolgen, als sich ja auch gar nicht feststellen läßt, au welchem Tage der zur Beschwerde offenstehenden Frist er sich entschlossen hat, auf ihre Einbringung zu verzichten, wie weit also tatsächlich eine Erweiterung der 90tägi- gen Frist eingetreten ist,48) 4. Daß die Prioritätsbegünstigung nur zu Gunsten desjenigen, welcher die Erfindung in Ungarn angemeldet hat, oder seines Rechtsnachfolgers gilt, versteht sich von selbst49) und ist 4T) Seligsohn a. a. 0., S. 525: Allfeld a. a. 0.. S. 746 f. ; Schanze a. a. 0., S. 16 f. ; Isay, Patentgesetz. S. 120, Anm. 73. 4') Seligsohn a. a. 0., Schanze a. a. 0. l"> Alit Unrecht wollen Schanze a. a. 0., S. 19 ff.. Seligsohn a. a. 0., S. 518 und Allfeld a. a. 0., S. 707 f. es hinreichen lassen, wenn die beiden Anmelder einen gemeinsamen Rechtsvorgäuger haben (z. B. der Erfinder A überträgt vor der Anmeldung seine Erlindung für Deutschland dem B. für Österreich dem C). Da das Prioritätsrecht erst durch die Anmeldung erworben wild, stand es dem A nicht zu, B und C stehen aber zu einander nicht in einer Rechtsbeziehung,