Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
— R9 somit weder im Gesetze, noch in der Vollzugsverordnung besonders hervorgehoben. Daß ferner die Begünstigung nur zu Gunsten derselben Erfindung eintritt, ist noch ausdrücklich in der gesetzlichen Vorschrift (P. 4, bezw. Abs. 4) ausgesprochen, daß der Schutz einer nach Punkt 3 begünstigten Erfindung im Inlande keinen aus- gedehnterenUmfang besitzen darf als in U ugar n. Es folgt notwendig aus der Natur der Sache, daß die Priorität der ungarischen Anmeldung der inländischen Anmeldung nicht gewährt wird, wenn das hier Angemeldete nicht auch in Ungarn angemeldet worden ist, sei nun der Gegenstand der inländischen Anmeldung etwas anderes oder enthielte sie selbst nur ein Mehr gegenüber der ungarischen Anmeldung; für dieses Mehr trifft ja auch der Wortlaut des Gesetzes nicht zu, daß „die in dem einen Staatsgebiete angemeldete Erfindung auch in dem anderen Staatsgebiete angemeldet“ worden sei (Art. V Abs. 3). Aber das Gesetz geht noch weiter, die Identität der in beiden Staatsgebieten an gern eldet en Erfindungen genügt nicht, vielmehr kaim der Schutz einer angemeldeten Erfindung, für welche die Priorität der ungarischen Anmeldung in Anspruch genommen ist, im Inland keinen ausgedehnteren Umfang besitzen als in welche den Übergang des von B erworbenen Prioritätsrechtes an C ermöglichen würde. Vgl. auch Kohler, Handbuch, S.294; Pelletier-Vidal-Xaquet. La convention de 1'union, S. 89 ff.; Axster-Osterrieth a. a. 0., S. 73 f.: Isay a. a. 0., S. 118, Anm. 62.