Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
21 willen,Ungarn anders zubeliandeln als das Deutsche Reich. Allein die oben angeführten Zitate aus den Materialien beweisen zur Genüge das gerade Gegenteil. Die gleiche doppelte Formulierung hatte auch das Deutsche Reich in seinen Staatsverträgen vor seinem Beitritt zur Pariser Union.25)-* 5) Das Übereinkommen desDeutschenReiches mit Italien vom 18. Jänner 1893 (Art. 3) bestimmt wörtlich übereinstimmend mit dem Übereinkommen mit Österreich-Ungarn die Wirkung der Prioritätsbegünstigung dahin, daß sie den Vorrang vor anderen Anmeldungen begründet und neuheitsschädliche Tatsachen, die nach der ersten Anmeldung eintreten, wirkungslos macht. Im Art. 3 des Übereinkommens mit der Schweiz vom 13. April 1892 heißt es hingegen, es solle die „spätere Anmeldung dieselbe Wirkung haben, als wenn sie am Tage der ersten Anmeldung geschehen wäre“. Von besonderem Interesse erscheinen nun hiezu die Ausführungen der deutschen Denkschrift zum letztgenannten Abkommen (Schanze, Die patentrechtlichen Bestimmungen des deutsch-österr. Übereinkommens, Separatabdruck aus Hirths „Annalen des Deutschen Reiches“, 1894, S. 8f.): „In den mit Österreich-Ungarn und Italien geschlossenen Abkommen sind die Wirkungen des Prioritätsrechtes ... in zwei getrennten Absätzen, von denen der eine das Rangverhältnis konkurrierender Anmeldungen regelt, der andere den Vorbehalt der Neuheit zum Gegenstände hat, im einzelnen festgesetzt. Dem Wortlaute nach abweichend, aber sachlich übereinstimmend beschränkt sich der Art. 3 des gegenwärtigen Übereinkommens darauf, der späteren Anmeldung dieselbe Wirkung beizulegen. als wenn sie am Tage der ersten Anmeldung geschehen wäre.“ — Art. 3 der Übereinkommen mit der Schweiz und Italien sind seit dem Inkrafttreten