Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
20 machen, sie auf die besonders engen wirtschaftlichen Beziehungen zu Ungarn zu stützen, so darf man nicht vergessen, daß auch das Übereinkommen mit Spanien zum gegenseitigen Schutze von Erfindungen, Marken und Mustern vom 21. Jänner 1897, R. G. Bl. Nr. 117 ex 1900 (Art. III) der späteren Anmeldung gleichfalls „nach jeder Richtung dieselbe Wirkung“ zuerkennt, als wäre sie im Zeitpunkte der ersten Anmeldung erfolgt24), während wiederum unser Handelsvertrag mit Serbien vom 9. August 1892, R. G. Bl. Nr. 104 ex 1893 (Art. XIV) ebenso wie das Übereinkommen mit dem Deutschen Reiche die Wirkung nur nach den beiden oben genannten Richtungen eintreten läßt. Unsere wirtschaftlichen Beziehungen zu Spanien sind aber doch sicher weniger intensivalszumDeutschen Reiche und wohl auch als zu Serbien. Man könnte nun allerdings auch behaupten, es sei ében trotz des Fehlens innerer Gründe Vertrags24) Aus der Begründung, mit welcher der Vertrag mit Spanien dem Parlamente vorgelegt wurde (Beilage 12 zu den stenogr. Protokollen des .Abgeordnetenhauses, XIV. Session 1898, s. auch „Österr. Patentbl.“, 1899. S. 646) ergibt sich interessanterweise, daß bei Abschluß dieses Vertrages zum Vorbilde nicht das Gesetz vom 27. Dezember 1893 gedient habe, sondern die Übereinkommen mit dem Deutschen Reiche und mit Serbien und daß man sich mit den von diesen Verträgen abweichenden Bestimmungen über besonderen Wunsch Spaniens und im Hinblick auf den vorbereiteten Beitritt Österreich- Ungarns zur Pariser Union den Bestimmungen derselben anschließen wollte!