Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)

19 angemeldeten Erfindung die gleiche Priorität und den gleichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Neuheit auch in dem anderen Staatsge­biete . . Und der Bericht des Privilegien­ausschusses des Abgeordnetenhauses 23) sagt noch bestimmter: . . weiter enthält dieser neue Art. XVI die in dem Übereinkommen mit Deutschland . . . vorkommende Bestim­mung, wonach jeder in dem einen Staatsgebiete angemeldeten Erfindung die gleiche Priorität und der gleiche Zeitpunkt für die Beurteilung der Neuheit auch in dem anderen Staatsgebiete ge­sichert wird . . Diese Erklärungen beweisen mit hinreichen­der Deutlichkeit nicht nur, daß man lediglich den gleichen Grundsatz wie gegenüber dem Deutschen Reiche zur Anwendung bringen wollte, sondern auch, daß man sich darüber klar war, daß die Wirkungen der Gewährung des Prioritäts­rechtes nur in den beiden bezeichneten Rich­tungen gelegen sei. Es wäre auch in der Tat nicht zu begreifen, warum die Frage der Behandlung des Vorbe­nutzerrechtes gegenüber den zuerst in Ungarn erfolgten Anmeldungen anders sollte beantwortet werden als gegenüber den im Deutschen Reiche erfolgten. Weder die Natur des Vorbenutzer­rechtes noch das Wesen der Prioritätsbegünsti­gung könnte diese differentielle Behandlung er­klärlich machen. Wollte man aber den Versuch 2S) Beilage 743 zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses, XI. Session 1893. 2

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