Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
I. Privilegien
13 gang der Klage seitens des ungar. Ministeriums zugestimmt wurde, die Beschwerde seitens des Klägers wenigstens hinsichtlich des abweisenden Teiles der Entscheidung eingebracht werden.15) Irgend ein unlöslicher Konflikt erwächst hieraus nicht. Denn findet der Verwaltungsgerichtshof diesen Teil der Entscheidung wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, so ist zwar das österr. Handelsministerium an diese Rechtsanschauung gebunden (§ 7 Abs. 2, Ges. vom 22. Oktober 1875, R. G. Bl. Nr. 36 ex 1876), eine Bindung des ungarischen Ministeriums aber wird dadurch nach keiner Richtung hervorgerufen, denn dieses braucht eben der neuen Entscheidung des Handelsministeriums nicht zuzustimmen, was wiederum nicht hindert, daß diese Entscheidung für diese Reichshälfte in Wirksamkeit tritt. 4. Nach Art. V, Abs. 7 kais. Vdg. vom 21. September 1899 behalten die im gemeinsamen Einvernehmen erteilten Privilegien, solange sie keiner Umwandlung im Patente unterzogen wurden, während ihrer Dauer unverändert10) Geltung. Nach wie vor also bedürfen Angehörige des ungarischen Staates für ihr ge15) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.November 1901, Z.8551, Budwinski >>'r.G71 (A). la) In P. 7 Ges. vom 27. Dezember 1893 fehlt das Wort „unverändert“. Daß trotzdem nichts anderes gemeint war, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetze selbst, dessen Sinn durch Hinzufügung dieses Wortes kein anderer wird, sondern auch aus den Motiven, welche dies (vgl. oben N. 7 am Ende) mit voller Bestimmtheit aussprechen.