Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

I. Privilegien

13 gang der Klage seitens des ungar. Ministeriums zugestimmt wurde, die Beschwerde seitens des Klägers wenigstens hinsichtlich des abweisenden Teiles der Entscheidung eingebracht werden.15) Irgend ein unlöslicher Konflikt erwächst hieraus nicht. Denn findet der Verwaltungsgerichtshof diesen Teil der Entscheidung wegen Gesetz­widrigkeit aufzuheben, so ist zwar das österr. Handelsministerium an diese Rechtsanschauung gebunden (§ 7 Abs. 2, Ges. vom 22. Oktober 1875, R. G. Bl. Nr. 36 ex 1876), eine Bindung des ungarischen Ministeriums aber wird dadurch nach keiner Richtung hervorgerufen, denn dieses braucht eben der neuen Entscheidung des Han­delsministeriums nicht zuzustimmen, was wieder­um nicht hindert, daß diese Entscheidung für diese Reichshälfte in Wirksamkeit tritt. 4. Nach Art. V, Abs. 7 kais. Vdg. vom 21. September 1899 behalten die im gemein­samen Einvernehmen erteilten Privilegien, so­lange sie keiner Umwandlung im Patente unter­zogen wurden, während ihrer Dauer unver­ändert10) Geltung. Nach wie vor also bedürfen Angehörige des ungarischen Staates für ihr ge­15) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.November 1901, Z.8551, Budwinski >>'r.G71 (A). la) In P. 7 Ges. vom 27. Dezember 1893 fehlt das Wort „unverändert“. Daß trotzdem nichts anderes gemeint war, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetze selbst, dessen Sinn durch Hinzufügung dieses Wortes kein anderer wird, sondern auch aus den Motiven, welche dies (vgl. oben N. 7 am Ende) mit voller Bestimmtheit aussprechen.

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