Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

I. Privilegien

14 meinsames Privilegium keines Vertreters in diesem Staatsgebiete, und Privilegiumsinhaber, deren bleibender Wohnsitz nicht im Gebiete der Monarchie sich befindet, entsprechen der Vor­schrift der Bestellung eines im Inlande wohn­haften Vertreters (§ 9, lit. a Priv. Ges.) nach wie vor auch dadurch, daß sie einen Bevoll­mächtigten bestellen, dessen Wohnsitz in Ungarn gelegen ist.17) Auch der Pflicht, seine Erfin­dung im Inlande auszuüben (§ 29, 2 a Priv. Ges.) entspricht der Inhaber des Privilegiums, wenn er sie auch nur in Ungarn zur Ausübung bringt.18) Trotzdem im staatsrechtlichen Sinne Ungarn nicht als Inland betrachtet werden kann, ist für die gemeinsamen Privilegien das ganze Staatsgebiet einheitliches, unterschiedsloses Inland geblieben, da das gemeinsame Privi­legium eben nur ein einheitliches Geltungsgebiet kennt, 5. Seit der Wirksamkeit des Gesetzes vom 27. Dezember 1893 ist um den Erfindungsschutz in jeder der beiden Reichshälften gesondert an­zusuchen, und das Schutzrecht wird in jedem Staatsgebiet auf Grund eines besonderen, durch­aus' selbständigen Verfahrens als ein nur für dieses Staatsgebiet wirksames Recht verliehen. Doch besteht zwischen den beiderseitigen Schutz­rechten unter bestimmten Voraussetzungen ein * 1 17) Die Motive zum Ges. vom 27. Dezember 1893 heben dies ausdrücklich hervor. 1S) So ausdrücklich die Motive; vgl. oben N. 7 am Ende.

Next

/
Oldalképek
Tartalom