Bél Mátyás: Sopron vármegye leírása I.; C sorozat 2. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 2001)

TANULMÁNYOK - TÓTH GERGELY: A kézirati hagyomány

kungen lautet: „In Descriptione Ciuitatis Semproniensis §. 4. circa finem ponitur alio loco, quem Euangelici muro incinxerunt, stylo legali, et recepto conuenientius scribendum: Augustanae Confessi­oni addict?'. 55 Der Erlaß von 1728 spricht mit größtem Mißfallen davon, daß „diejeni­gen, die den Text untersuchten, an vielen Stellen und mit größter Häufigkeit der Er­wähnung der Religion begegneten" (passim et frequens mentio Religionis intuentibus inibi oc­curreret), wo er doch schon von Anfang an ermahnt worden war, derartiges zu ver­meiden (statim ab initio istiusmodi Operis, eo nomine serio commonitus fuerit, ne videlicet in Descriptionibus Comitatuum, Negotium Religionis quoquomodo attingat). 56 Im Zusammenhang mit der Schrift von 1731 ist obendrein zu bemerken, daß König Karl III. im März die­ses Jahres seinen Erlaß, die Carolina Resolutio herausgab. Nicht weniger interessant ist die Reaktion des Autors. Mátyás Bél befolgte nämlich die Hofzensur nicht ganz: er strich das Wort Euangelici aus, aber statt den ziemlich pejorativen Worten ,^Augustanae Confessioni addicti" schrieb er ,^\ugustanae Confessionis dues"} 1 Vergessen wir nicht, daß der Wissenschafder der Priester der Preßburger evangelischen Gemeinde war. Es ist noch aus dem Gesichtspunkt der Analysierung des Manuskripts wichtig, daß es keine Daten darin gibt, die darauf hinweisen würden, daß man daran noch zwischen dem April 1729 und dem April 1731 gearbeitet hätte. Man kann also aufgrund dessen vermuten, daß die Handschrift eine nach Wien ge­schickte Variante ist. Das schließen die im Erlaß der Hofkanzlei befmdlichen Daten nicht aus, es wird sogar von den anderen Handschriften bekräftigt, in Betracht gezo­gen, daß die Korrekturen des unmittelbaren Vorläufers (Hist. I. xx.) Anfang 1729 be­endet wurden. Es ist auch ein schwerwiegendes Argument, daß Mátyás Bél die Kor­rekturvorschläge der Hofkanzlei in diese Arbeit einfügt: er hielt für diesen Zweck of­fensichtlich das Manuskript für entsprechend, das eben bei der Behörde war. 6. Comitatus Semproniensis generalis Descriptio. (OSzK Quart. Lat. 256.) Der Umfang der Handshrift ist 76 Blätter, ihre Größe 220x70 cm. Ein Teil ist kopiert, und das Schreibbild läßt vermuten, daß sie nicht aus der Werkstatt von Mátyás Bél kam. Sie enthält den Allgemeinen Teil {Pars generalis) und die Beschreibung der Städte Rust und Odenburg (ff. 1—60.). Das ist die Arbeit von zweier Händen. Außerdem be­finden sich noch zahlreiche kleinere Schriften, Dokumente über die Stadt Rust (eine über Odenburg, ff. 61—65 v ), so z. B. ein Danksagungsgedicht zur Einweihung der Rü­ster Kirche (f. 71 r ), die Inschrift der Rüster Kirche (f. 74 r ), usw. Es sind Arbeiten von mehreren verschiedenen Händen (ff. 61—76.). Im Text der Komitatsbeschreibung kann man in den einzelnen Teilen feststellen, daß diejenigen, die ihn schrieben, nicht nur kopierten, sondern auch ergänzten. Dem Politischen Teil wird ein Supplementum zugefügt (f. 19 v ), in dem sie Ödenburger Ge­spane aufzählen, die bei Bél nicht vorkommen. Daneben schloß der Kopieschreiber der Beschreibung der Stadt Rust eine neue Fußnote an, die in anderen Handschriften nicht vorhanden ist. 58 An manchen Stellen sind auch die nachträglichen Eintragungen einer fremden Hand zu sehen (f. 49 v ). 55 S. Bemerkung xx. 56 Die Ungarische Hofkanzlei an Mátyás Bél. 5. Preßburg, März 1728. — Bél lev. Nr. 358. 196-197. 57 Hist. I. uu. f. 21 '. 58 Die Fußnote gibt Informationen über die Rechtslage Rusts im Mittelalter an: ,Quod Rustinum iam ante tempóra Mariae Reginae fuerit oppidum, ex Priuiiegio Mariae Reginae, quod Budae in Festo S. Ladistai Anno 1524 emantaum, con-

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