Bél Mátyás: Sopron vármegye leírása I.; C sorozat 2. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 2001)

TANULMÁNYOK - TÓTH GERGELY: A kézirati hagyomány

EFK Hist. I. zz. 31 Sie enthält nur die Geschichte der Stadt Odenburg. Der Grund­text basiert auf der korrigierten Variante der Hist I. w. 32 , die reichlichen Modifizierun­gen größtenteils auf den Anmerkungen der Hist. I. bbb b . Die Bestimmung der Entstehungs^eit der Manuskripte Bei der zeitlichen Einordnung halfen einerseits die Aufstellung zur Reihung der Texte, andererseits weitere innere und äußere Kriterien, wie etwa die im Text erwähnten Zeitangaben, die Anmerkungen auf dem Vorsatzblatt der Texte, die Informationen aus der Korrespondenz von Mátyás Bél, die offiziellen Schriften im Zusammenhang mit der Komitatsbeschreibung und vieles mehr. In der Datierung muß man wenn möglich zwischen der Entstehung des Grundtextes und der Korrekturen Unter­schiede machen. EFK Hist. I. yy. Die untere Grenze der Datierung ist das im Text vorkommende Jahr 1725, das im I. Abschnitt des Zweiten Teiles (Pars Secundo), im 16. Paragraphen des Absatzes über die Stadt Odenburg, in der Fußnote f (f. 22 r ) steht. Die Anmerkung zählt die Jahre auf (vielleicht in einer Korrektur?), die schlechtes Wetter brachten: „ta­lis erat annus 1716. noxius puis, vti et annus 1724. et 1725. quibus grando multum dam ni passim adtulit 1 . Da der Autor über dieses Jahr in Vergangenheit spricht, kann man vermuten, daß der Abschluß der Handschrift frühestens 1726 erfolgen konnte. Die obere Grenze zu bestimmen ist unsicherer. Die zwei neuen Handschriften nach der Hist. I. yy. (Hist. I. aaa., Hist. I. xx.) teilen nämlich keine neuen Jahreszahlen, oder Informationen die zur Datierung geeignet wären, mit. Am Anfang der Hist. I. xx. steht zwar ein Auszug aus einer Kanzleiabschrift vom Jahre 1728, 33 aber er selbst ist noch kein Beweis dafür, daß der Text in diesem Jahr entstanden wäre. Allein in der nächstfolgenden dritten Variante (Hist. I. uu.) erinnert Mátyás Bél an ein Ereignis im Jahre 1729, und weil er es früher nicht benennt, können wir es — mit einigen Zwei­feln — als terminus ante quem betrachten. Diese Zeitgrenze kann man aber vorverlegen, wenn folgende Möglichkeiten in Be­tracht gezogen werden. Am 25. April 1729 schickte der Autor die Beschreibung der Komitate Wieselburg, Odenburg und Tolna an die Hofkanzlei, 34 und er bekam 1731 eine Antwort, die die die Hand bekommen. Bei seinen Anmerkungen zum 12. Paragraph (f. 24 v ) zitiert er das Werk nämlich so: „Ad verba: Vieris ad arcem Lackenbach Hungaris ". aber dieser Teil ist in der Hist. I. w. bereits korngiert: „Victis exaetis ad arcem 1 Gackenbach Hungaris" (p. 51.). 31 Szelestei 1984. Nr. 226. 83. 32 In der Hist. I. w., im Speziellen Teil (Pars Speäalis) kann man am Anfang die folgende Korrektur lesen: „ut horum consnctndini voluntati locum demus ..." (p. 33.) In der I list. I. zz. ist schon diese Variante abgeschrieben zu lesen („ut horum voluntati locum demus" (f. l r ). Überall kann man dieses Verhältnis zwischen den beiden Texten sehen. 33 Ungarische Hofkanzlei an Mátyás Bél. Wien, 5. März 1728. — Bél lev. Nr. 358. 196-197. — Über den In­halt der Abschrift s. unten, bei der Beschreibung der Handschrift. 34 Mátyás Bél der Ungarischen Llofkanzlei. Preßburg, 25. April 1729. — Bél lev. Nr. 378. 206.

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