Faut Márk és Klein Menyhért krónikája 1526-1616; C sorozat, 1. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 1995)
Die Chronik
Diß ist das grosse mechtige gutte reiche Weinjar gewesen, der gleichen vorhero bei Menscbengedenckhen nit beschehen, man hat nit gnugsamb Vaß haben vnd bekommen mögen. Ein Emer Vaß vnd Emer Wein hat man vmb das ander geben, vnd inn geldt ist der Emer Vaß vmb 4 ß. vnd druber bezahlt worden. Mann hat viel Bottingen mit dem Most, weiln mann nit Vaß gehabt, drinnen < stehen lassen > stettigen müssen, Biß daß einer ein <Lehr> Vaß gelehrt oder Vber kommen in viel wochen < darin > also stehen lassen. Inn diesem Jar hatt herr Nadaßdi Färenz erstmals den Zehent, nach beschehenen Contract vnd aufgehobenen Rechten, von der Stadt alhie abgenommen, hatt mechtigen grossen Zehent bekommen, den Er 17 Jar, so lang Ihn die Stadt gehabt, auch so lang geniesen solle, vnd nach außgang die Stadt die Prwritet, wenn Ihn der Bischoff von Raab verlassen will, vor andern haben vnd gelassen werden. (15 r ) Vnd hatt die Stadt wegen das sie den Zehent 17 Jar auß Übergebung der Cammer Stadt des Vngnscben Königs etc. angenommen, <vnd> welchen den H(errn) Nadasti Vatter <der Ihn > zuvor gehabt, gestorben, vnd Ihme als den Jungern entzogen worden, die Stadt destwegen vorm Landt beclagt, da die Stadt auf den König oder Cammer sich Referirt, der Keyser <aber> vnd König aber: der Stadt befohlen zu andwortten, <Ihr Mai(est)et> etc. Die dahin vertrößt worden, der anclag beystandt zu thun. Hat die Stadt diß Uber sich nehmen müssen, vnd Ist mit Hferrn) Nadasti ins Recht eingangen, das hat die Stadt mechtig viel Cost vnd einen einigen Procurator <für die> Sach geführet, teglich [...] Ducatten geben müssen, wil der <Ander > geschenckh, so Ihme vnd anndern geben worden, was dies vor ein Summa geldt antroffen, geschweigen, gestanden hat. Wie- wol Jeder hochgelehrter vnd Rechtsverständiger der Stadt Recht geben, das sie Vnschultig hiezukommen, hat es doch bei den Gaistlichen, weilen die Stadt Luttertsch, < nicht > nie Recht können < befunden > haben < werden >, Sondern <sein, ist> hat altzeit das Recht bei Ihnen verlohrn. Darauf endlich der Keyser dem Ertzherzog Ernesto die Commission Zwischen Hferrn) Nadasti vnd der Stadt anbefohlen furzunehmen vnd die theil zuuergleichen, daraufist ein Efrsamer) Rath gen Wienn inn Bischopffhof auf ein gewissen Tag zu erscheinen erfordert. NB. Such von dannen das 9 bladt. (15 v ) Auf welche erforderung ein Efrsamer) Rath auß Ihren Mittel vnd Gemein 6 Personen abgesendt haben, vnd haben Ihr Fürstliche Durchßaucht) der Stadt selbsten im Nahmen Ihr Keyfserlichen) Mai(es)t(ä)t <auch> Furnembe Herrn, so Ihnen beistandt solten laisten, zugeben, welche gutte, wie gemelt inn Bischopffhoff beschehen, der Bischopf auch < vnser > auf der Stadt Seinen gewesen, vnd weill Herr Nadasti diese 17 Jar in abnehmung des Zehents, so Er entraden müssen vnd das Recht auf 24000 gulden, < vnd das Recht > was Ihn gestanden, für sein schaden geschätzt vnd die Summa an die Stadt begert zu bezahlen, Sich aber die