Bírósági Könyv 1423-1531; A sorozat, 2. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 2005)
Die Stadtbücher und das Ödenburger Gerichtsbuch (László Blazovich)
der beiden Häuser angemeldet, 1473 letztlich auf ihren Rechtsanspruch verzichtet. 52 Für Erbanspruch-Anmeldungen gilt das Nachfolgerecht, z.B. im Falle von Andreas Pöckin, der Erbin von Matthias Dürnitzer, die ihren Anspruch auf die Liegenschaft von Achatz Unger anmeldet. Zwar berichtet das Gerichtsbuch darüber nicht, Pöckin kann die Tochter von Dürniczer gewesen sein, der seinerseits mehrere Jahre Anspruch auf das Vermögen von Unger angemeldet hatte. 53 Auch der Vormund musste die Rechte seiner Mündel wahren. Gilig Mutgeb meldete z.B. zwischen 1449 und 1453 den Rechtsanspruch seiner Stiefsöhne auf mehrere Liegenschaften an. 54 Die Vormunde», zumindest die vom Rat bestellten, wurden überwacht. Simon Rötel hat über das Vermögen der Waise des Niklas Felber 1463 und auch 1464, Peter Pruckner über das der Waise vom Schuster Ulman 1463 Abrechnung gemacht. 55 Die Verwandtschaft, wenn nicht offenkundig, wurde vor Gericht durch Zeugen nachgewiesen, z.B. 1464 durch die Enkel von Jakob und Hanns Mager. 56 Die beiden genannten Fälle stellten bis zur Einführung der Matrikelbücher die sowohl in der adligen wie auch in der bürgerlichen Welt gewöhnliche Vorgehens weise dar. Von den famiheninternen Eigentumsverhältnissen ist bekannt, dass das Familienvermögen vom Mann verwaltet wurde, die Frau aber ihr Sondervermögen behielt. Beim Tod eines Eheteils hat der Erblasser/die Erblasserin über sein/ihr Vermögen verfügt, wobei sein/ihr Wille durch die Familienbande eingeschränkt war. Das Leibgeding (hitbér) existierte in Odenburg ähnlich wie in anderen Städten 57 unter dem Namen Morgengabe bzw. Leibgeding. (Eine Urkunde aus dem Jahre 1325 bezeugt, dass das W'ort Morgengabe in Ungarn das Leibgeding (hitbér) bezeichnete 58 ) Der Rat fasste 1458 den Beschluss, dass Anna, der Witwe von Hanns Schön das Leibgeding dem Stadtrecht gemäß zusteht. 59 Vermutlich spielte sich 1486 Ähnliches ab, als Anna und Mert Sighart sich einigten, dass die Frau das Haus und die beiden Weingärten auf der Sandgrub auf Lebenszeit nutzen darf und ihr Fruchtgenuss zusteht. 60 Stephan Lang verschreibt seiner Frau 1473 zwei Weingärten als Leibgeding. Vielleicht war auch das Achtel Weingarten auf dem Poczmansberg eine Morgengabe, dessen lebenslanger Nießbrauch der Frau von Hanns Schön einerseits vom Stadtgericht genehmigt wurde; das Gericht ordnet andererseits an, dass sie diese ihrem nächsten Erben zu vermachen habe. 61 Frauen durften auch über Sondervermögen verfügen. Als Beispiel stehe hier der Fall, wo die Frau von Peter Kastner ihren Weingarten bei der Saubrunn ihrem Mann und ihren Kindern vererbte, unter der Maßgabe, dass die Urkunde ins Gerichtsbuch eingetragen werden muss. 62 Ein weiteres Fallbeispiel für Frauensondervermögen bzw. Unterhaltsver52 GB. § 391-394. 53 GB. § 446^148. 54 GB. § 83, 101, 112. 55 GB. § 227, 234, 248. 56 GB. § 256, 257, 77. 57 Ofner Stadtrecht § 393. 58 Ofner Stadtrecht § 77-78. 59 GB. § 166. 60 GB. § 444. 61 GB. § 395. 62 GB. § 224.