Bírósági Könyv 1423-1531; A sorozat, 2. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 2005)

Die Stadtbücher und das Ödenburger Gerichtsbuch (László Blazovich)

trag ist der Vertragsabschlus s vor dem Rat am 20. Mai 1460: Die Witwe von Paul Sinnig überlässt ihrer Tochter Dorothea mehrere Liegenschaften, wofür diese sich verpflichtet, die Mutter ihr Leben lang zu pflegen und zu versorgen. 03 Die obigen Fallbeispiele lassen die Notwendigkeit der eingehenden rechtlichen Analyse und Interpretierung der Einträge deutlich werden. Denn die Einträge überliefern den rechtlichen Sachverhalt in aller Regel unvollständig. Bei der interpretierenden Erklärungen muss man demnach oft mit größter Umsicht vorgehen. Dies ist eine wichtige Forschungsaufgabe für die Zukunft. In die Domäne des Eigentumsrechts fällt das Nachbarschaftsrecht, das seit dem Mit­telalter besteht. Aus dem Zuständigkeitsbereich des Nachbarschaftsrechtes findet sich im Gerichtsbuch u.A. der folgende Ratsbeschluss aus dem Jahre 1455: Wird ein Haus verkauft, ohne zuerst dem Nachbar zum Kauf angeboten worden zu sein, verliert der Kauf im Falle einer Klageerhebung seitens des Nachbarn seine Gültigkeit. 64 Die Liegenschaften der Juden fallen ebenfalls in die Domäne des Vermögensrechtes. Juden durften bekanntlicherweise Wohnhaus frei, außerstädtische Liegenschaften jedoch nur eingeschränkt besitzen, durch Pfändung aber erwerben. 65 Ein Beispiel dafür ist ein am 31. März 1451 aufgezeichneter Fall: Der Rat beschloss, dass der Weingarten im Padern zwecks Begleichung der Schuld von Konrad Ernst zunächst dem Wiener Neustädter Juden Kophel überlassen wird. Nachdem dieser das geliehene Geld aus dem Einkom­men der Liegenschaft zurückbekommen hatte, musste er den Weingarten dem österrei­chischen Kellermeister und Wiener Stadtrat Hans Kannsdorffer bzw. dem Wiener Bürger Wennczlab Rotenperger überlassen. 66 Der Jude Lang Muschel erwarb 1466 vermutlich auf ähnliche Weise Liegenschaften. 67 Am Nachlass von Hans Trünkel beteiligten sich 1464 drei Juden (Nachem, Wiener Neustädter, Hendel bzw. der erwähnte Muschel, Öden­burger Jude). 68 Die Teilhabe der Juden an Pfandleihen führt uns zum Schuldrecht. Zu diesem Rechts­zweig gehören die Vertragschließungen. Im Mittelalter waren die Elemente der heutigen I<reclitwirtschaft noch nicht vorhanden, die etablierte Form der Kreditaahme war die Verpfandung. Ihre Verbreitung zeigt, dass sie in zahlreichen Einträgen vorkommt. 69 Auch den bereits erwähnten Rentenkauf trifft man in den Einträgen. In diese Transaktion schalteten sich auch Priester ein. 70 Der Rat traf ferner in zahlreichen Streitfällen Ent­scheidungen, die über Handelsgeschäfte zwischen Händlern entstanden. 71 Elemente des Prozessrechts kommen im Gerichtsbuch ebenfalls reichlich zur Sprache: von der Vorladung über das Beweis ver fahren bis zur Urteils findung. Es stellt sich u.A. heraus, dass das Gericht am Montag, Mittwoch und Freitag tagte. Hier soll jedoch anstatt der genannten Aspekte — denn die Elemente des Prozessrechts sind in Odenburg denen anderer Städte ähnlich — vielmehr auf die Berufungen eingegangen werden. Allen voran 63 GB. § 205. 64 GB. § 133. 65 Ofner Stadtrecht § 191. und Budai Jogkönyv, S. 96. 66 GB. § 91. 07 GB. § 289. 68 GB. § 267. 69 GB. § 120, 183, 188, 196, 266, 285. et passim. 70 GB. § 120, 183, 188, 226. et passim. 71 GB. § 295, 296, 298, 303, 304, 324. et passim.

Next

/
Oldalképek
Tartalom