D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)

Die Quellen/ Források

drey burger alhier, die jch dann sonders vleises darzue erbitten vnd berueffen lassen, gemacht, gethan, vnd geordnet, wie hernach volgt. Erstlichen beuelche jch meine seele, Gott meinem himlischen vatter in seine hendte, mit bitt meinen todten cörper ehrlich, vnnd christlich zur erden zubestettigen. Zum andern, ob zwar mein erste haußfraw see[lige] ein ordentliches tes­tament hindterlassen, vber welches jch mich auf rath vnd vnd guetachten etli­cher herrn mich in ein commission eingelassen, vnnd in derselben meinem sohnn zu einem muetterguett, neben denen in besagten testament begriffenen grundtstuckhen noch in baarem gelt, funffzechen hundert gulden lange münz zugeben eingewilliget habe, weillen aber solches gelt sich hernach in guetes verwandlet, vnd damenhero [!] hőchstbeschwerlich were, ermelte funff zechen hundert gulden in jezigem gelt hinauß zugeben, jn bedenckhung die ganze Sub­stanz zusambt dem vätterlichem khaumb sovill außtragen wurdte, alß ist mein endtlicher will vnd mainung, (weillen ermelter mein sohnn in muetterlichen vast alles bekhumben, auch die gesambte grundtstuckh welche jch erkhaufft, jhme damalß verwilliget,) daß jhme demnach für die obermelten: in langem gelt versprochenen funffzechen hundert gulden, von meiner jezig hindterlassenen haußfrawen mehrers nicht alß vier hundert gulden jezig landtgäbiger wehrung, geraicht: vnd angehendiget werden sollen. Ausser dessen vnd zum dritten, schaffe jch ermeltem meinem sohnn ein jnn- vnd außwendig verguldten pocher, mit sechzechen loth, sambt dem thraw­ring, wie es jm vertrag gemelt wirdt. Zum Viertten weillen jch meiner jezigen haußfr[au] gar wenig zue­gebracht, auch wegen stetiger leibsschwacheit nicht vill erwerben khunen, sonn­dern sie vill mehrers auf mich spendiren muessen, alß solle mein sohnn zu ainem vatterguett von meiner ganzen verlassenschafft mehrers nicht alß fünffzig gulden reinisch, zugewartten vnnd zuempfachen haben. Fünfften mein gethanes heuraths vermächt, so woll was mein haußfraw mir vermorgengabt, soll jhr alles frey vnd ledig zu ruckh haimbfahlen vnd verbleiben, doch: weill jch waiß, das sie ein vernunfftige fraw ist, will jch zu ihrem gefahlen haimbgestelt haben, ob sie meinem sohnn etwas daruon erthail­len will oder nicht. Sechsten jn das alhieige burger Spithal schaffe jch fűnff taller ungr[isch]. Will also diß mein testament vnd lezten willen hiermit beschlossen: vnnd einen edl wollweißen Stattrath alhier, alß obriste executorn, vmb Gottes willen gebetten haben, darob zusein, damit dasselbe in allen puncten vnd ar­tickheln vollzogen, vnd gehalten: auch ohne meniglichs jrrung vnnd widerrëdt chrefftig verbleiben möge. Dessen zu wahrem vrkhundt, hab jch anfangs genante meine herrn tes­tamentarien abermahlen dienst-vleißig ersucht vnd gebetten, das sie diß mein testament, vnd lezten willen, mit ihren pedtschafften verfertigen: auch an ge-

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