Alphons Freiherr v. Wrede: Geschichte der K. u. K. Wehrmacht 6 (1909)

General- und Flügeladjutanten bei S. M.

General und Flügeladjutanten bei Sr. Majestät Seit Einführung der Soldtruppen bis in die neueste Zeit war der jeweilige Landesherr auch Oberster Kriegsherr über sämtliche Streitkräfte des Staates und er wahrte sich damit den mächtig­sten Einfluß in allen militärischen Angelegenheiten. Die oberherrlichen Rechte desselben kamen dadurch so recht zum Ausdruck, daß alle Funktionen im Heere stets im Namen des Kaisers versehen wurden; einzelne wichtige Angelegenheiten be­hielt er sich selbst zur Entscheidung vor, andere übertrug er im vollen Umfange an seine Unterbefehlshaber. Diese Übertragung tritt am markantesten in der Zeit der Landsknechte hervor, wo der Oberst derselben eine "Bestallung" erhielt, auf Grund deren er die bedungene Anzahl von Mannschaften im eigenen Namen anwarb. Er bestellte hiezu die Offiziere, sorgte fürden Bedarf der Mann­schaft und übte auch dievolle Justiz über sein Regiment aus, so daß mitunter auch der Feldherr nicht die Macht hatte in die inne­ren Verhältnisse des Regiments einzugreifen. Die Landsknechte mußten wohl dem Kriegsherrn Treue schwören, doch mit dem Abgänge des Werbeherrn hörte sich auch das Regiment auf. Im 30jährigen Kriege wurden die Werbungen nicht mehr im Namen des Obersten, sondern in jenem des Kaisers beziehungsweise seines Generalissimi durchgeführt, daher die Regimentsinhaber nur mehr als Delegierte des Kaisers tu betrachten waren. Nach dem Tode Waldsteins übertrug Kaiser Ferdinand II. im Jahre 1634 seine Rechte als Oberster Kriegsherr zum Theil an seinen Sohn 1

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