Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)

II. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge nach der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 3. Capitel. Die Militär-Seelsorge

141 katholische Mannschaft an der Fastendispens der römisch- katholischen Mannschaft theilnehmen. Jeder Feldkaplan übte, sobald er sein Jurisdictions- Patent von dem Apostolischen Feld-Yicariate durch das Feld- Superioriat erhalten hatte, die ihm ertheilte Jurisdiction über die seiner geistlichen Wirksamkeit zugewiesenen Truppen­körper jure proprio aus, und zwar bei den Regimentern über alle Personen vom Obersten und Commandanten ab­wärts, ohne Unterschied des Standes, Ranges, Grades oder Geschlechtes, und ohne Rücksicht auf den Ort, wo sie commandiert, dislociert oder beurlaubt waren. Uber die von anderen Truppenkörpern zugetheilten Militär-Personen, oder über die in einer Festung befindlichen Truppen ohne eigenen Militär-Geistlichen, über die in den Spitälern zur Wartung und Pflege der Kranken Commandierten, oder über die zur Heilung aufgenommenen Individuen übte der anwesende Feldkaplan die Seelsorge nur in subsidium des eigenen Militär-Seelsorgers aus. Diese subsidiarische Jurisdictions-Ausübung traf meistens die Garnisons- und Festungs-, sowie die Spitals-Kapläne, weil die ersteren außer dem eigentlichen Festungs- und Platz-Personale, und die letzteren außer den zum eigent­lichen Spitaldienste gehörigen Personen keine eigentliche geistliche Jurisdiction auszuüben hatten. Ebenso übten auch j die in Kriegszeiten bestellten Grenadier-Brigade-Kaplän'e 'die geistliche Jurisdiction nur in subsidium der eigenen Regiments-Kapläne aus, weil die Grenadier-Divisionep, aus welchen die Grenadier-Bataillone formiert wurden, nur -Abtheilungen der Regimenter waren. Die Facultäten, welche ein Feldkaplan bei dem Ein­tritte in die Militär-Seelsorge durch den ihm Vorgesetzten Feld-Superior erhielt, waren so ausgedehnt, wie es die

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