Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)

Vorwort. Einleitung

3 Fähnlein der Landsknechte, so standen, während des Krieges durch die Verhältnisse fast unmerklich entwickelt, am Ende desselben Regimenter im Solde und unter den directen Befehlen des Landesfürsten, der das Regiment auflösen und umgestalten konnte. t Während früher die Landsknechte und so auch die engagierten Kapläne nach jedem Friedensschlüsse ver­abschiedet wurden und jeder einzelne der eingegangenen Verpflichtung los und ledig war, behielt nun der Landes­fürst auch im Frieden die Regimenter in Sold und in Eid, so dass die Staaten zur Wahrung ihrer Rechte nach aussen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern, wie zur Durchführung höherer Ziele über ein Heer gebieten konnten. Der Kaiser war der oberste Kriegsherr, er übte über die Truppen seiner Hausmacht unbeschränktes Verfügungs­recht aus. Alle wichtigen Anordnungen giengen vom Kaiser aus, und zwar im Wege des Hofkriegsrathes. Kaiser Ferdinand I hatte nämlich im Jahre 1556 (Decret vom 17. November) einen »steten Kriegsrath« als erste selbständige oberste Militär-Verwaltungsbehörde ein­gesetzt und demselben mit der Instruction (Kanzlei-Ordnung) vom Jahre 1564 die Benennung »Hofkriegsrath« gegeben. Infolge jedoch seiner grossen Abhängigkeit von den Civil- Hofstellen, der Hofkanzlei.(politische Verwaltung) und der Hofkammer (Finanzwesen) war sein Einfluss auf das Militär­wesen anfänglich ein ziemlich geringer. Erst seit dem Jahre 1615 konnte der Hofkriegsrath auf die Entwicklung und Organisierung des Heereswesens bestimmender ein­wirken. Die Feldherreli der kaiserlichen Armeen unterstanden direct dem Kaiser. Er verlieh das Commando einer Armee 1*

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