Simon Katalin: Sebészet és sebészek Magyarországon 1686-1848 - A Semmelweis Orvostudományi Egyetem Levéltárának kiadványai 5. (Budapest, 2013)

Melléklet

276 MELLÉKLET Vorsteher wegen solchen Verbrechen anzugeben ist, und1461 nach Erkäntnüß1462 seines Verbrechens gestraffet zu werden, es sollen mit einem Worth alle in diesem Mittel1463 ste­hende Gesellen sich wohl, und ehrlich aufführen, und das üble lassen als ansonsten bey den Principalen, oder Mittel1464 stehet, die Excedenten auch nach ihren gefahlen vor Ver- streichung der Zeit abzuschaffen, und andere aufzunehmen. Wird also diesem Mittel1465 erlaubt1466 1467 seyn nur allein aber in Profession, und dessen gute Ordnung betreffenden Sa­chen zu straffen, daß jedoch die Straff nach Maaß des Verbrechens 1. 2. 3. höchstens 4 floreni'461 nicht übersteige, stehet dannoch jeden1468 Theill frey, die Beschwärde weithers anzubringen, kan1469 auch keiner, der seine Sachen ohnmittlbahr bey dem1470 rechtmäs­sigen Magistrat anbringet, folgsamb dieses Mittel1471 als seine erste Instanz übergehet, dessentwegen gestraffet werden, seynd auch alle Taxen,1472 als auch Straffgelder in die Mittels Cassa zu erlegen, und aufzubehalten. Zehentens: grössere Verbrechen betreffend, wo was Vorfahlen, oder sich eräignen1473 möchte, was daß Mittel1474 nicht ausmachen kann, oder in die Rechten sonderlich was die Ehr, und Ohnehrlichkeit betrifft, einlauffet, solle alles von die Obrigkeit gebracht, und dem Rechts-Spruch nachgelebet werden. Eilftens:1475 Es ist billich, daß ein jedes Mittel1476 bey den eigenthumlichen Weesen, und Gesaz1477 ihrer Profession erhalten werde, dahero solle1478 einer in des anderen sei­ner1479 Profession nicht eingreiffen, wessentwegen sie sich unter einander nicht befugt seynd zu bestraffen, sondern es hat sich aus beeden Professionen der Beleidigte1480 zu des Betretters gehörde zu werden, verbleibet doch frey die Sach zu weitherer Einsicht auch an die Obrigkeit zu übertragen, wann1481 aber unter denen Professionisten Selbsten Strit- tigkeiten sich ausseren1482 wurden, seynd solche der rechtmässigen Obrigkeit zur Endt- scheidung1483 zu überlassen, der Todten Beschau wegen aber, solche auf die Barbierer, wo es anderst möglich zu bringen trachten. 1461 umb 1462 Erkantnuß 1463 Miül l464Mittl 1465 diesen Mittl I466cr|aubct 1467 gulden l468jcdcm l4w)kann 1470 den 1471 Mittl l472Täxcn 1473 ereignen 1474 Mittl ,475Eylftcns 1476 Mittl l477Gcsatz 1478 soll 147‘> seine *480 Bclcydigtc 1481 wan l482aüsscrcn 1483 Hndtschcydung

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