Simon Katalin: Sebészet és sebészek Magyarországon 1686-1848 - A Semmelweis Orvostudományi Egyetem Levéltárának kiadványai 5. (Budapest, 2013)
Melléklet
3. A budai sebészek cchlcvclc (1765) 277 Zwölftens:14*4 Wird den14*5 Mitll freystehen, auch einige Land Barbierer, doch nach vorherig14*6 ausgestandenen Examen von der Nächsten Gegend,14*' jedoch einzelweiß, und vor ihre Persohn, aber unter keinen, was immer vor einen Vorwand in dieses Mittel14** gegen Erlegung der halben Principalens Gebühr einzuverleiben, welche als dann verbunden seyn sollen, am hohen14*9 Fest Sancti Corporis Christi /: wann484 * 1486 1487 * 489 1490 sie nicht die Entlegenheit oder eine andere erhöbliche Ursach davon1491 abhaltet :/ unter ihren Fahn geziemend1492 zu erscheinen, und an den Jahr-Tag des Mittels,1493 dann denen 4 Quatembern das gewöhnliche Geld in die Mittls1494 Cassa zu erlegen, oder selbes zur rechter Zeit einzuschicken, wer ein solches unterlasset, wird der dopelten Straff unterliegen.1495 Dreyzehentens: Solle keinem frembden Barbierer, viel weniger einem1496 Pfuscher, oder der nicht in diesem Mittel1497 einverleibet und approbiret ist, einige Curen in dieser Stadt zu machen erlaubet seyn, und der in solchen Fahl betretten wurde, und auch nach dem Verboth sich halsstärig149* zeigete, der solle durch den Stadt-Magistrat seines Verbrechens gemäß gestrafet, oder gar aus der Stadt abgeschaffet werden, doch solle in allen Fahl die Freyheit eines Edlhofs, oder Edlmanns ohnbeschädigt, und aufrecht verbleiben. Vierzehentens: Ein Barbierers Sohn, oder der eine Barbierers Tochter zu eheligen, und Principal zu werden willens ist, solle ebenfals1499 alle die in 8ten Articul angeführte Bedüngnüssen1500 zu erfüllen verbunden seyn, also daß solcher wegen Lehr-Jahren, der Wanderschafft, und gewöhnliche« auszuslehen habenden Examen, weder in einen, noch in allen anderen Theillen frey seyn solle, auch mit Geld zu lösen mit nichten befugt ist, nur allein die Tax eines Principalens ausgenohmen, die ein solcher nur in der Helfle zu erlegen schuldig ist, die Mahlzeit aber wie ein Frembder mit 10 Horen/1501 bey dem Mittel1502 zu bezahlen, oder solche in Werth so viel betragend zu geben verbunden ist. Ein gleiches wird auch derjenige Gesell zu halten verpflichtet seyn, der eine hinterlassene Barbierers Wittib heyrathet.1503 Fünfzehentens: Wann ein armer Barbierer oder Gesell in Kranckheit1504 geriethe, und nicht im Stande1505 wäre, ihme die ohnenlbehrliche Nothwendigkeiten zu verschaffen, so solle demselben aus Christlicher Liebe mit einigen Geld aus der Cassa beygel484ZwölH'tcns 14(15 dem 1486 vorhörig 1487 von nächsten Gegend l4XN M ittl l489hochcn l49,lwan 1491 dauon l492gcz.immcnd 1493 Mittls 1494 Mittels l495untclrigcn 1496 einen 1497 M ittl l49shalßstärig 1499 eben fähls 1 011 Bcdi ngnussen 1501 Gulden 15,12 bey den Mittl l5,)3hcü rathet 1504 Krankheit 1505in Stand