Manfred Fink (Hrsg.): Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1 : Das Schriftgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945 (1996)
Gruppe 04: Inneres/Justiz (Rudolf Jerabek’, Heinz Placz) - Bundeskanzleramt
Archiv der Republik Bestandsgruppe 04 1920 (BGBl. Nr. 451/1920) wurde das Staatsamt in Bundesministerium (laut § 7) umbenannt. Die Organisation selbst erfuhr keine wesentliche Änderung. Im Jahr 1923 erfolgte laut der Verordnung der Bundesregierung vom 9. April 1923 (BGBl. Nr. 199/1923) betreffend eine Neuorganisation des Bundeskanzleramtes, eine durchgreifende Kanzleireform. Es wurde hierbei eine Zusammenlegung der Bundesministerien für Äußeres, für Inneres und für Justiz mit dem Bundeskanzleramt durchgeführt. Der Geschäftskreis des Unterrichtes wurde vom B undesministerium für Inneres getrennt und nun im Bundesministerium für Unterricht wahrgenommen. Diese mehrere Monate dauernde Umstrukturierung der einzelnen Verwaltungen, in welcher das Einsparungsprogramm der Regierung zum Teil realisiert werden konnte, wurde mit Jahresende 1923 abgeschlossen. Es erfolgte hierauf eine Neugestaltung der Verwaltung im Bundeskanzleramt und dessen Registraturwesens. Demzufolge wurde die ursprüngliche Registratur mit Jahresende abgeschlossen und die neue Registratur mit 1. Jänner 1924 begonnen. Durch eine neuerliche Reorganisation und einer bundesweiten Einsparung von etwa 30 Prozent der Bediensteten kam es im Jahr 1925 zur Schaffung des Präsidiums im Bundeskanzleramt und folglich zu einer neuen Aufgabenverteilung (Bestandsbeschreibung 04R302/1, Bundeskanzleramt/Präsidium, Signaturenreihe). Im Zuge des Gesetzes vom 21. Juli 1925 (GBB1. Nr. 277/1925) wurde im Art. 17 bestimmt, daß für Angelegenheiten der Ein- und Auswanderung das Bundeskanzleramt als einzige Instanz zuständig ist. Laut Art. 19 wurde die Zentrale Preisprüfungskommission aufgelöst und ihre Agenden vom Bundeskanzleramt übernommen. Weiters bestimmten die Art. 21 bis 23, daß alle Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht, der Stiftungs- und Fondsangelegenheiten durch das Bundeskanzleramt wahrgenommen werden. Mit Erlaß des Bundeskanzleramtes vom 23. September 1930 (AdR, BKA/Präs, SR, ZI. 9.415/1930) wurde als oberste Sicherheitsbehörde die "Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit" eingerichtet. Die Sektion II im Bundeskanzleramt gliederte sich 1930 folgendermaßen: Generaldirektionsabteilung 1 (=GDI1): Organisation der Bundespolizei, Leitung des Polizeidienstes, Personalangelegenheiten und Sacherfordemis der Bundespolizei, Staatspolizei, Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit, Paßwesen, Polizeifunkangelegenheiten Generaldirektionsabteilung 2 (=GDI2): Pressepolizei, Vereins- und Versammlungsrecht, Fremdenpolizei, Meldewesen, Waffen, Munition und Sprengmittel, Schießwesen, Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Durchlieferung, Polizeiaufsicht, Zwangsarbeitsanstalten, gerichtliche Polizei, Strafregister Generaldirektionsabteilung 3 (=GD/3): Organisation der Bundesgendarmerie, Leitung des Bundesgendarmeriedienstes, Personalangelegenheiten und Sacherfordemis der Bundesgendarmerie, Gendarmeriefunkangelegenheiten Das Wanderungsamt wurde mit Erlaß vom 27. Oktober 1930 (AdR, BKA/Präs, SR, ZI. 10.367/1930) aus dem Wirkungsbereich der Sektion III ausgeschieden und nun dem Bundeskanzler unmittelbar unterstellt. 233