Manfred Fink (Hrsg.): Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1 : Das Schriftgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945 (1996)
Gruppe 04: Inneres/Justiz (Rudolf Jerabek’, Heinz Placz) - Bundeskanzleramt
Bestandsgruppe 04 Archiv der Republik Aufgrund der Entschließung des Bundespräsidenten vom 1. Mai 1934 (BGBl. Nr. 35/ 1934) wurden folgende Wirkungsbereiche übertragen: An den Bundesminister Major a.D. Emil Fey: Organisation und Führung der Bundespolizei, Regelung der Errichtung und Organisation sonstiger Wachkörper, einschließlich der Angelegenheiten des aufgebotenen Schutzkorps, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, administrative Polizeiangelegenheiten, Organisation und Führung der Bundesgendarmerie sowie alle sonst im Rahmen der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vorgesehenen Agenden Weiters wurden dem Bundesminister Fey Agenden übertragen, die zuvor von Bundesminister Dr. Robert Kerber geführt wurden: Stiftungs- und Fondswesen mit Ausnahme des mit der kaiserlichen Entschließung vom 28. April 1858 gegründeten Wohlfahrtsfonds, Notstandsangelegenheiten, Effektenlotterie, Angelegenheiten des Wappen- und Bibliothekswesens, administrative Angelegenheiten des Archivs des Innern und der Justiz, des Hofkammerarchivs und der Administrativen Bibliothek, Angelegenheiten der aus Anlaß des Krieges erlittenen Schäden, Behandlung von Ansprüchen aus Kriegsleistungen, Feuerwehrangelegenheiten, Flüchtlingsfürsorge Schließlich wurde dem Bundesminister Dr. Robert Kerber mit der oben angeführten Einschränkung die sachliche Leitung der administrativen Angelegenheiten des Bundesamtes für Statistik übertragen. Am 17. Mai 1934 wurde dem Vizekanzler Starhemberg aufgrund der Entschließung vom Bundespräsidenten (BGBl. Nr. 42/1934), unbeschadet der Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt, die sachliche Leitung der Angelegenheiten der körperlichen Ertüchtigung (Sport- und Turnreferat) mit Ausnahme der Angelegenheiten der körperlichen Erziehung im Schulbereich sowie der Turnlehrerausbildung übertragen. Durch das Bundesgesetz vom 8. Juni 1934 (BGBl. Nr. 80/1934) wurden die Angestellten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates dem Bundeskanzleramt unterstellt. Am 10. Juli 1934 (BGBl. Nr. 140/1934) wurden durch Entschließung des Bundespräsidenten die sachlichen Leitungen der verschiedenen Angelegenheiten im Bundeskanzleramt vom 1. Mai 1934 außer Kraft gesetzt. Die Übertragung der sachlichen Leitungen wurde am 30. Juli 1934 durch Entschließung des Bundespräsidenten neu vergeben. An den Vizekanzler Emst Rüdiger Starhemberg wurde unbeschadet der weiteren Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt folgendes übertragen: Organisation und Führung der Bundespolizei, Regelung der Errichtung und Organisation sonstiger Wachkörper einschließlich der Angelegenheiten des aufgebotenen Schutzkorps, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, administrative Polizeiangelegenheiten, Organisation und Führung der Bundesgendarmerie sowie alle sonst im Rahmen der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vorgesehenen Agenden Die Entschließung vom 17. Mai 1934 blieb weiter aufrecht. Weiters wurde dem Bundesminister Major a.D. Emil Fey unbeschadet der Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt zugeteilt: 234