Manfred Fink (Hrsg.): Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1 : Das Schriftgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945 (1996)

Gruppe 04: Inneres/Justiz (Rudolf Jerabek’, Heinz Placz) - Präsidentschaftskanzlei

Bestandsgruppe 04 Archiv der Repu buk gen von fremden Konsuln - Begnadigungen, Strafmilderungen, Strafumwandlungen oder Straftilgungen der von den von Gerichten rechtskräftig Verurteilten - Bestellung von konsularischen Vertretern der Republik Österreich - Beurkundung von Gesetzen, Ernennungen, Entlassungen und Angelobung der Bundesregierung - Ehrenzeichenver- leihungen - Erklärung unehelicher zu ehelichen Kindern auf Ansuchen der Eltern - Erlassung von Notverordnungen - Ernennung des Präsidenten des Verfassungsgerichtes- Ernennung und Bestätigung von Regierungsmitgliedem und der Landeshauptleute- Ernennung der Bundesbediensteten - General-Amnestierecht - Oberbefehl über das Bundesheer - Repräsentationstätigkeit des Bundespräsidenten - Schaffung und Verlei­hung von Berufstiteln Neuerung nach der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1929: Einberufung des Nationalrates Neuerung nach der Verfassung vom 1. Mai 1934 (Bundesstaatverfassung): Bestäügung der Vorsitzenden des Staats- und Bundeswirtschaftsrates - Einberufung der Bundesversammlung - Einberufung der Staatsratsmitglieder Rechtsgrundlagen: Auf der Basis des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 (StGBl. Nr. 1/1918) und später durch die Bestimmungen der Verfas­sungsnovelle vom 19. Dezember 1918 (StGBl. Nr. 139/1918) wurde der Provisorischen Nationalversammlung als Organ des Volkes die oberste Gewalt in Deutschösterreich zugesprochen. Mit der Regierungs- und Vollzugsgewalt wurde der Staatsrat betraut, der aus den drei Präsidenten der Nationalversammlung Dr. Franz Dinghofer, Prälat Johann Hauser und Karl Seitz und 20 ausgewählten Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern bestand. Die drei Präsidenten, der Leiter der Staatskanzlei Dr. Karl Renner, der nun als Staatskanzler bezeichnet wurde und der Staatsnotar Dr. Julius Sylvester bildeten das geschäftsführende Staatsratsdirektorium. Dieser Staatsrat und das Staatsratsdirektorium hatten die dem Kaiser im Reichsrat zugestandenen Rechte übernommen. Aufgrund der Wahlen zur verfassungsgebenden (konstituierenden) Nationalver­sammlung im Februar 1919 trat diese am 4. März 1919 zusammen und wählte Karl Seitz zum ersten Präsidenten. Mit dem Gesetz vom 14. März 1919 (StGBl. Nr. 180/1919) über die Staatsregierung wurden der Staatsrat und der Staatsnotar aufgehoben. Einerseits wurde mit der Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt die Staatsregierung beauftragt, ande­rerseits wurde der Präsident der Nationalversammlung Karl Seitz taxativ mit den Funktionen des Staatsoberhauptes betraut (Art. 7). Somit war Karl Seitz erster Präsident der Nationalversammlung und Staatspräsident. Um diese Tätigkeit zu gewährleisten, wurde am 1. April 1919 die Präsidentschaftskanzlei geschaffen. Die Trennung beider Ämter, die des Präsidenten der Nationalversammlung und des Staatspräsidenten, wurde durch das Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 "betref­fend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung" (StGBl. Nr. 451/1920) bewirkt. Gleichzeitig wurde der Staatspräsident zum Bundespräsident. Grundlage für das Auszeichnungswesen in der 1. Republik war das Bundesgesetz vom 202

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