Manfred Fink (Hrsg.): Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1 : Das Schriftgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945 (1996)
Gruppe 04: Inneres/Justiz (Rudolf Jerabek’, Heinz Placz) - Präsidentschaftskanzlei
Mc hiv der Republik Bestandsgruppe 04 4. November 1922 (BGBl. Nr.16/1923) "über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich". Bundes-Verfassungsgesetz vom 30. Juli 1925 (BGBl. Nr. 268/1925); Neuerungen: Anklagemöglichkeit gegen den Bundespräsidenten; Exekution der Erkennmisse des Verfassungsgerichtshofes Entschließung des Bundespräsidenten vom 20. Juli 1926 (BGBl. Nr. 241/1926): Schaffung von Berufstiteln Entschließung des Bundespräsidenten vom 9. Dezember 1926 (BGBl. Nr. 365/1926): Schaffung von Berufstiteln und Auszeichnung in der technischen Berufswelt Laut Bundes-Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929 (BGBl. Nr. 392/1929): Oberste Organeder Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und die Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen; Verlegung des Sitzes der Bundesregierung bei außergewöhnlichen Verhältnissen Aufgrund des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 30. April 1934 (BGBl. Nr. 255/1934) über die Verfassung des Bundesstaates: Wahl des Bundespräsidenten von den Bürgermeistern aller Gemeinden Österreichs in geheimer Abstimmung; Einberufung der Staatsratsmitglieder Das Verfassungsübergangsgesetz vom 19. Juni 1934 (BGBl. Nr. 75/1934) erweiterte die Ein- und Abberufungstätigkeit auf die Mitglieder des Bundeskulturrates und Bundeswirtschaftsrates. Nach dem Bundesgesetz vom 24. November 1934 (BGBl. Nr. 365/1934) "über die Geschäftsordnung der Organe der Bundesgesetzgebung” hatte der Bundespräsident auf Vorschlag die Vorsitzenden des Staatsrates, des Bundeskulturates und des Bundes wirtschaftsrates zu ernennen und zu bestätigen. Der Verzicht der Vorsitzenden auf ihr Amt war nur mit Zustimmung des Bundespräsidenten möglich. Dieser berief auch die ersten Sitzungen des Bundeskulturrates und des Bundeswirtschaftsrates ein. Die Bundesversammlung (Staatsrat, Bundeskulturrat, Bundeswirtschaftsrat undLänder- rat) war laut § 36 ermächtigt, einen Dreiervorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten zu erstatten, ebenso diesen zu beeidigen. Als am 13. März 1938 der neue Bundeskanzler Dr. Arthur Seyss-Inquart das im Ministerrat beschlossene Bundes-Verfassungsgesetz zum Anschluß an das Deutsche Reich (AdR, MRP 1, Nr. 1.071) dem Bundespräsidenten Dr. Wilhelm Miklas vorlegte, verweigertedieserdieUnterzeichnung, worauf nach einem Notenwechsel Dr. Wilhelm Miklas das Amt des Bundespräsidenten zurücklegte. Der Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich beendete auch die Tätigkeit der Präsidentschaftskanzlei und diese wurde liquidiert. Bestandsbeschreibung: Der Bestand teilt sich in die nach Zahlen und Jahr abgelegten Akten und in das betreffsmäßig zusammengefaßte Schriftgut. Staatsratsdirektorium: Dieses übernahm die Funktion des Staatsoberhauptes. Abwechselnd führte ein Präsident den Vorsitz. Wie beim Staatsrat kam es zu periodischen Besprechungen des 203