Christian Kuhn: Die theologische Begründung des Kirchenrechts - Studia Theologica Budapestinensia 2. (1991)
2. Die heutige Diskussion
keit gibt, — zu deren Umsetzung und Verwirklichung das gesetzte Recht dient. Das sind Überlegungen, die freilich zur Begründung von Recht überhaupt bedeutsam sind (etwa auch im Hinblick auf eine Begründung für staatliches Recht), und die — folgend den Ansichten dieser Schule — jedenfalls auch für die Begründung des kanonischen Rechts ihre entscheidende Wichtigkeit haben. Hier zeigt sich deutlich der naturrechtlich bestimmte Ausgangspunkt dieser Schule, bei dem sie.freilich nicht stehenbleibt, sondern von dem ausgehend sie sehr wohl zu einer theologisch begründeten Entfaltung des Kirchenrechts gelangt ('T>. Wenn es hier unternommen wird, verschiedene Ansätze und die Positionen verschiedener Autoren unter den Namen einer Schule oder in eine Richtung einzuordnen, so folgt dies den gängigen Beschreibungen; und doch ist gleichzeitig zu betonen — wie oben schon erwähnt — daß jede Position ihre Charakteristik und Eigenart besitzt. Bei einigen Beiträgen zu diesem Thema ist dies so ausgeprägt, daß sie unter keine der genannten Strömungen zu bringen sind. In der Folge sei auf diese nur insoweit hingewiesen, als sie mit dem eigentlichen Thema dieser Arbeit — einer Darstellung der Positionen innerhalb der Münchner Schule und eine Auseinandersetzung mit deren Kirchenrechtsbegründung — zu tun haben, bzw. insoweit sie zu einer kritischen Bewertung des Ertrages dieser Schule herangezogen werden. W. BERTRAMS , dessen Beiträge bis in die Mitte der vierziger Jahre reichen, setzt — sich an MÖHLER anlehnend — beim Geheimnis der Inkarnation an . In ihm sieht er das zentrale und stiftende Ereignis für die Kirche. Das erlaubt ihm, die gegenseitige Beziehung des inneren und äußeren Lebens der Kirche zu analysieren. Das innere Leben kann sich — nach BERTRAMS — nicht ohne äußere, organisatorische Formen entwickeln. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich die Begründung .für den Umstand, daß die Kirche auch eine rechtliche Gesellschaft ist. 21