Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

8. Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. 10. 1974 in Kraft, die Runderlässe vom 14. 7. 1970 (JMB1. S. 614 und 639) und vom 9. 7. 1971 (JMB1. S. 519) werden aufgehoben. Anlage: Vertragsmuster Vertrag zwischen dem Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Leiter der Vollzugsanstalt und den anzustellenden Seelsorger (mit Zustimmung der zuständigen Kirchenleitung bzw. Diözesanverwaltung) vorbehaltlich des Hessischen Ministers der Justiz wird folgender Vertrag abgeschlossen: 1. Der anzustellende Pfarrer übernimmt ab dem vereinbarten Datum die Seelsorge in der Vollzugsanstalt auf unbestimmte Zeit.1 2 2. Seine Aufgaben eigeben sich aus der Dienst- und Vollzugsordnung. 3. Die Zeit für den Gottesdienst und die religiöse Unterstützung wird mit dem Anstaltsleiter vereinbart, regelmässige Berichte sind er­wünscht.1 2 3 4. Die Vergütung des Seelsorgers einschliesslich Urlaubs- und Krank­heitsvertretung ist geregelt.4 5. Für die Kultbedürfnisse sorgt die Vollzugsanstalt.5 6. Für den Geistlichen dürfen Gefangene gemäss der hiefür massge­benden Bestimmungen beschäftigt werden.6 1. Ebd. Anlage, § 1. 2. Ebd. Anlage, §2. 3. Ebd. Anlage, § 3. 4. Ebd. Anlage, § 4. 5. Ebd. Anlage, § 5. 6. Ebd. Anlage, § 6. 67

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