Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)
VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD
7. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.1 8. Ort, Datum, Unterschriften. 4. Das Land Niedersachsen a) Annahmen und Entschädigung der Geistlichen bei den Justizvollzugsanstalten 1 2 Aufgrund der vorläufigen Strafvollzugsordnung für das Land Niedersachsen (Nr. 21 und Nr. 94)3 wird über die Annahme und y , Entschädigung nicht hauptamtlicher Geistlicher bei den Justizvollzugsanstalten nach Kontaktierung der zuständigen Kirchenbehörden im Einvernehmen mit den Minister der Finanzen folgendes bestimmt: A. Evangelische und katholische Seelsorge 1. Sind in einer Justizvollzugsanstalt keine hauptamtlichen Geistlichen vorhanden, so sind hauptamtliche Geistliche benachbarter Justizvollzugsanstalten mit der Seelsorge zu beauftragen, oder - wenn dies nicht möglich oder zu teuer kommt - Geistliche als Hilfskräfte nach den folgenden Bestimmungen anzunehmen. Ihr Aufgabenkreis ergibt sich aus der vorläufigen Strafvollzugsordnung für das Land Niedersachsen, den Dienstanweisungen und den sonstigen Anordnungen des Niedersächschen Minisrters der Justiz.4 1. Ebd. Anlage, § 7. 2. AV des Nds. MdJ. vom 21.2.1950 (4561-III 3.a 1142/49 - Nds. Rpfl. 1950 S.33 - in der Fassung vom 2.8.1971 (24/2-III 7.1) Nds. Rpfl. S. 196. 3. Vg.l. AV des Nds. MdJ. vom 12.7.1948 (4430 - III a 579/47 - Nds. Rpfl. 1948 S.162). 4. Annahme und Entschädigung der Geistlichen bei den Justzanstalten. Art. A. Abschnitt I. 68