Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

Die Vergütung, der Pauschalbetrag für Kultusbedürfnisse sowie die Fahrtauslagen werden monatlich nachträglich ausbezahlt. Wenn ein Geistlicher mehrere Anstalten betreut, so ist die Vergütung mit jeder Anstalt besonders zu verrechnen. Die Annahme eines Geistlichen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der zuständigen Kirchenleitung bzw. Diözesanver- waltung. Sie ist vom Anstaltsleiter vor Vertragsabschluss einzuho­len und mit Kündigung des vorherigen Vertragsverhältnisses zu verbinden. Die Verträge sind nach dem Muster zu Anlage zu täti­gen.1 3. Wird die Seelsorge Geitlichen, die Beamte im Sinne des Hessischen Beamtengesetzes sind, übertragen, so gilt vorhergehender Ab­schnitt 2 entsprechend. 4. Wird die Seelsorge Geistlichen übertragen, die weder ein Amt einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft innenhaben, noch Be­amte im Sinne des Hessischen Beamtengesetzes sind, z. B. Ordens­geistliche, finden gleichfalls die Bestimmungen des Abschnittes II entsprechend Anwendung.1 2 3 5. Hauptamtlichen Geistlichen, die mehrere Vollzugsanstalten seel­sorglich betreuen, wird - ausser der zustehenden Reisekostenents­chädigung bzw. dem Ersatz der Fahrtauslagen - keine zusätzliche Vergütung gewährt.4 6. Vertreter werden pro Gottesdienst bezahlt.5 7. Sind in einer Vollzugsanstalt weder hauptamtliche, noch nicht hauptamtliche Geistliche tätig, kann die geistliche Betreuung im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter auf Wunsch einzelner Gefan­gener stattfinden und entlohnt werden.6 1. Ebd. Abschnitt II, Nr.2 bis 8. 2. Ebd. Abschnitt III. 3. Ebd. Abschnitt IV. 4. Ebd. Abschnitt V. 5. Ebd. Abschnitt VI. 6. Ebd. Abschnitt VII. 66

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